Verkaufsplattform haftet für fehlenden Kündigungsbutton auf Website des Werbepartners

Bietet ein Unternehmen Online-Abonnements exklusiv über eine von einer anderen Firma betriebene Webseite an, muss es dafür sorgen, dass die Abos auf dieser Seite mit einem Button kündbar sind. Das hat das LG Hildesheim auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden.

Im Streitfall ging es laut Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) um das Online-Abo einer Gitarrenschule, das auf der von der Firma GC Ventures betriebenen Webseite "guitar-campus.de" beworben wurde. Nach Klick auf eine der Bestellschaltflächen wurden interessierte Verbraucher und Verbraucherinnen auf eine Bestellseite von Digistore24 weitergeleitet. Hier konnten sie den Vertrag abschließen. Digistore24 war als Reseller Anbieter und Vertragspartner. Erreichbar war das Angebot aber exklusiv nur über die von GC Ventures betriebene Seite "guitar-campus.de".

Bei solchen Abonnements müssen Onlineanbieter bereits seit Juli 2022 auf der Webseite eine Schaltfläche vorhalten, die eine einfache Kündigung per Mausklick ermöglicht. Da auf "guitar-campus.de" ein solcher Kündigungsbutton fehlte, zog der vzbv nach erfolgloser Abmahnung gegen Digistore24 vor Gericht.

Mit Erfolg: Digistore24 hätte die Kündigungsmöglichkeit über eine Schaltfläche auf der Webseite sicherstellen müssen, entschied das LG Hildesheim nach Angaben des vzbv (Urteil vom 09.01.2024  3 O 109/23, nicht rechtskräftig). Der Abschluss der Abonnements sei faktisch nur über die Seite "guitar-campus.de" möglich gewesen. Das Unternehmen habe somit die Erreichbarkeit des Angebots und damit einen Teil seines Geschäftsbetriebs auf den Webseitenbetreiber ausgelagert.

Digistore24 hätte dafür sorgen müssen, dass die Webseite des Werbepartners den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton enthält. Das habe das Unternehmen gegenüber der GC Ventures UG auch durchsetzen können – allein schon durch die Möglichkeit, deren Leistungen nicht mehr als Reseller anzubieten und ihr somit die Verdienstmöglichkeiten zu nehmen. Unabhängig davon wäre der Anbieter bei diesem Geschäftsmodell ohnehin verpflichtet gewesen, sich einen entsprechenden Einfluss auf den Webseitenbetreiber zu sichern. Gegen das Urteil wurde Berufung zum OLG Celle eingelegt (Az.: 13 U 7/24).

LG Hildesheim, Urteil vom 09.01.2024 - 3 O 109/23

Redaktion beck-aktuell, ak, 26. März 2024.