Der Vorfall, über den berichtet werde, sei unstreitig, hält das LG zunächst fest. Der Betroffene bestreite nicht, auf einer von dem rechtsextremen Aktivisten Gernot Mörig während des Treffens verlesenen Liste von Spendern gestanden und im Vorfeld der Tagung auch tatsächlich eine Spende an Mörig geleistet zu haben. Nichts anderes habe Correctiv berichtet. Wahre Aussagen müssten in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Das gelte hier umso mehr, als nur die Sozialsphäre des Erwähnten betroffen sei.
Auch die Correctiv-Berichterstattung zu der Frage, wofür Mörig das gesammelte Geld verwendet ("um kleinere Organisationen zu unterstützen, wie etwa von Martin Sellner"), erachtete das LG als zulässig. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem betroffenen Spender nicht zu. Auch seine Stellungnahme hierzu habe das Medienhaus mit der Passage: "Dieser schreibt anschließend auf Fragen der Redaktion, dass er keine 5.000 Euro gespendet habe und sich auch nicht dazu veranlasst sehe" zutreffend wiedergegeben.
Das LG verneinte einen Unterlassungsanspruch auch insoweit, als der Spender sich aufgrund der Berichterstattung dem Verdacht ausgesetzt sieht, er finanziere eine Organisation Sellners. Ein solcher Verdacht werde nicht erweckt, so das LG Hamburg. Wenn Correctiv Mörig mit der Äußerung wiedergebe, dass das gesammelte Geld genutzt werde, um kleinere Organisationen zu unterstützen, "wie etwa von Martin Sellner", werde damit eine unmittelbar Sellner zuzurechnende Organisation nur als ein möglicher von mehreren denkbaren Empfängern der Spenden genannt (Beschluss vom 27.02.2024 – 324 O 53/24).
Am gleichen Tag hat das LG einem weiteren Eilantrag gegen Correctiv im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das rechte Geheimtreffen nur teilweise stattgegeben.