Bei größeren Flugverspätungen und -annullierungen haben Passagiere Anspruch auf "Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" nach Art. 9 Abs. 1 lit. a) der Fluggastrechteverordnung. Im konkreten Fall, in dem zwei Passagiere statt mit dem geplanten Flug erst am nächsten Tag mit einem anderen Flug an ihr Ziel gebracht wurden, stellte die Airline ihnen keine Verpflegung. Die beiden Urlauber halfen sich selber, gingen in ein Restaurant und nahmen ein Abendessen ein, zu dem sie Wein und Bier tranken.
Das AG Düsseldorf nickte das Essen ab, hielt die Kosten für die alkoholischen Getränke aber nicht für ersatzfähig. Das LG Düsseldorf macht in seinem Hinweisbeschluss deutlich, dass es dies anders sieht (Beschluss vom 07.11.2024 - 22 S 175/24). Die VO-Regelung spreche von "Erfrischungen" ("refreshments" in der englischen Fassung), damit seien alkoholische Getränke als Verpflegung nicht ausgeschlossen. Die Regelung unterscheide nicht danach, ob Erfrischungen Grundbedürfnisse deckten oder dem Genuss dienten. Das LG weist ferner darauf hin, dass auch die Gutscheine, die Passagiere von Airlines häufig bekämen, in Lounges nach Belieben eingelöst werden können.
Hier hätten sich die konsumierten Getränke und das Essen für zwei Personen angesichts der Länge der Wartezeit in einem angemessenen Rahmen gehalten, so das LG.
Wie das AG Düsseldorf war auch das AG Hannover der Ansicht, dass alkoholische Getränke keine "Erfrischungen" seien. Es argumentierte, die Wirkung alkoholischer Getränke dürfte im Regelfall nicht erfrischend, sondern gegenteilig sein.