Die Wort- und Bildberichterstattung über den "Stinkefinger" von Patricia L. war rechtswidrig. Die Bild-Zeitung hatte berichtet, sie habe damit womöglich den E-Zigarettenkonsum ihres Angetrauten kommentieren wollen. Eine unwahre Tatsachenbehauptung und damit eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, meinte nun das LG Berlin II (Urteil vom 30.09.2025 – 27 O 306/25).
"Das fängt ja gut an", hieß es in einer der Schlagzeilen, die das LG Berlin II nun untersagt hat. Die Artikel behandelten ein Fotoshooting im Rahmen einer prominenten Hochzeit: Im August heiratete Sänger Gil Ofarim – der zuletzt wegen eines gegen Geldauflage eingestellten Verfahrens wegen Verleumdung und falscher Verdächtigung in die Schlagzeilen geraten war – seine Partnerin Patricia L. im Seeschloss Monrepos (Ludwigsburg).
Den Berichten zufolge sei es beim angrenzenden Fotoshooting des Brautpaares zu einem Eklat gekommen. In Aufregung über den Vape-Konsum solle sich die Stimmung aufgeheizt haben, woraufhin die Braut dem Bräutigam "glatt den Mittelfinger" entgegengestreckt haben soll. "Statt Schuldbekenntnissen: Schleppe, Selfies, Sommerwetter. Und ein Stinkefinger", hieß es weiter.
Patricia L. klagte daraufhin vor dem LG Berlin II auf Unterlassung – mit Erfolg.
Nicht "ein", sondern "der" Mittelfinger
Die 27. Zivilkammer ordnete die Berichterstattung als unwahre Tatsachenbehauptung, "jedenfalls" aber als Meinungsäußerung ohne hinreichende Anknüpfungstatsachen ein. So habe die Berichterstattung den "äußerlich wahrnehmbaren Vorgang der Kundgabe der Missbilligung der Antragstellerin gegenüber ihrem Bräutigam durch die diesem gegenüber zielgerichtete Geste des sogenannten ′Stinkefingers′" beschrieben. Die Kammer betonte, dass sie ihm laut den Berichten dabei nicht etwa "einen", sondern "den" Mittelfinger gezeigt habe – eine abfällige Geste.
Das sei wiederum nicht wertend berichtet worden, sondern als Behauptung einer beweisbaren Tatsache. Eine Wertung ergebe sich erst mittelbar aus der "ehrabträglichen" Bedeutung der Geste, die im Übrigen von keiner Seite bestritten worden sei.
Wem galt der Finger?
Die Kammer kam zur Überzeugung, dass diese Tatsachenbehauptung nicht nachweislich wahr sei, sodass Patricia L. die Berichterstattung nach presserechtlicher Abwägung nicht hinnehmen müsse. Die gehörten Zeugen hätten zur Zielrichtung der Geste kaum etwas gesagt, nur zum Teil sei eine aufgeheizte Stimmung der Braut beobachtet worden. Ofarim und Patricia L. hätten nach der Geste etwa "ernste Gesichter gemacht", woraufhin Ofarim seine Rauchutensilien weggesteckt habe.
Diesen zum Teil unergiebigen, jedenfalls aber nicht hinreichend glaubhaften Zeugenaussagen stellte das Gericht die eidesstattliche Versicherung der Braut selbst gegenüber. Sie habe eidesstattlich versichert, dass ein Security-Mitarbeiter von einem Fenster aus die Romantik gestört habe, indem er das Spielen von Musik untersagt habe. Die Situation habe sie aufgebracht, woraufhin sie "zum offenen Fenster gestikuliert" habe. Mit einem Mittelfinger habe sie ihrem Ärger Ausdruck verleihen wollen. Ofarim bestätigte das in seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung.
Dem folgte das LG schließlich und verurteilte die BILD wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Patricia L. zur Unterlassung der Berichterstattung. Ob der Bericht auch die Privatsphäre der Frau betroffen habe, könne dahinstehen. Schon im Hinblick auf die jedenfalls betroffene Sozialsphäre sei die Berichterstattung unzulässig gewesen. Parallel sei die Berichterstattung nicht nur in Wort, sondern auch in Bild zu unterlassen. Das Bild diene allein der "Bebilderung der unzulässigen Wortberichterstattung". Einen eigenen, darüber hinausgehenden Informationswert komme ihm nicht zu, insbesondere sei es daher auch nicht etwa ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne des KUG.


