Decker hatte ursprünglich mehr als zwei Millionen Euro von der Produktionsfirma und Rechteinhaberin Barefoot Films sowie dem Medienkonzern Warner Bros. gefordert und beide im Rahmen einer Stufenklage zunächst erfolgreich auf Auskunft über die Verwertungserträge der beiden Kinofilme verklagt. Nach Erteilung der Auskünfte klagte die Autorin auf Zahlung einer angemessenen Beteiligung an den Verwertungserträgen der Filme - mit teilweisem Erfolg.
Decker stünden zwar weitere angemessene Beteiligungen für die beiden Kinofilme von 2007 und 2009 zu, so das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 27.09.2023 - 15 O 296/18). Geld gebe es allerdings nur für den Zeitraum ab Januar 2015, die anderen Ansprüche seien verjährt. Statt den ursprünglich erhofften Millionen kann sich die Autorin daher nur über 180.000 Euro freuen.
Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass Decker Kenntnis vom Kinoerfolg beider Filme hatte und insofern davon habe ausgehen müssen, dass auch die nachfolgenden Verwertungsformen via DVD oder Pay-TV weit überdurchschnittliche Erlöse erzielen würden. Ansprüche nach § 32a UrhG - auf den sich Decker stütze - verjährten innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Da die Autorin erst 2018 Klage erhoben habe, habe die Verjährung nur für Ansprüche ab dem 01.01.2015 gehemmt werden können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.