Tatsächliche Zahlungsansprüche noch unklar
Damit ist die Entscheidung, mit dem das LG Berlin in erster Instanz dem Auskunftsbegehren der Klägerin im Hinblick auf die Verwertungserträge dieser Filme stattgegeben hatte, rechtskräftig. Ob allerdings tatsächlich Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die beiden Beklagten bestehen, ist damit noch nicht geklärt.
Angemessene Beteiligung an Verwertungserträgen
Die Klägerin hatte die beiden Beklagten im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen, für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a UrhG zu verlangen.
Filme überdurchschnittlich erfolgreich
Dieser "Fairnessparagraf" sieht eine zusätzliche nachträgliche Bezahlung vor, wenn das ursprüngliche Honorar und die späteren Gewinne in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Das LG sah 2020 wegen des überdurchschnittlichen Erfolgs der Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Autorin. Im zweiten Schritt der Stufenklage hat die Autorin nun die Möglichkeit, eine höhere Bezahlung einzufordern. "Keinohrhasen" war 2008 der erfolgreichste deutsche Film im Kino. Auch "Zweiohrküken" lockte Millionen Besucher. Die Drehbuchautorin forderte eine nachträgliche Beteiligung an den hohen Einnahmen durch Kino, DVD, Fernsehen und Internet.