FU Berlin muss Abmahnung wegen polemischer Kritik zurücknehmen

Mit deutlichen Worten hatte die ver.di-Betriebsgruppe an der FU Berlin der Uni vorgeworfen, sich tarifwidrig und antidemokratisch zu verhalten und so den Aufstieg der AfD zu befördern. Eine daraufhin von der Uni ausgesprochene Abmahnung hat das LAG Berlin-Brandenburg nun kassiert.

Das Gericht hat entschieden, dass die Freie Universität Berlin eine Abmahnung gegen das ver.di-Mitglied aus der Personalakte entfernen muss (Urteil vom 02.07.2025 – 23 SLa 94/25). Damit hat es eine Entscheidung des ArbG Berlin aufgehoben, das zuvor die Abmahnung für rechtmäßig erklärt hatte. Das Berufungsgericht sah in den abgemahnten Äußerungen keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin.

Hintergrund der Abmahnung war ein Online-Aufruf der ver.di-Betriebsgruppe an der Freien Universität Berlin. Darin war der Hochschule vorgeworfen worden, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern.

Überspitzte Kritik mit Tatsachenkern erlaubt

Nach Auffassung des LAG treffen die Behauptungen aus dem Aufruf im Kern zu: Die Universität habe Reinigungsarbeiten ausgegliedert und fremdvergeben, diese hätten fortan ungünstigeren tariflichen Bedingungen unterlegen. Zudem habe die Arbeitgeberin tarifliche Zuschläge nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats anerkannt, so die Richterinnen und Richter.

Die Grenze zur sogenannten Schmähkritik, die vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht mehr gedeckt sei, war nach Ansicht des LAG nicht überschritten worden. Die verwendeten Formulierungen seien zwar polemisch zugespitzt, jedoch nicht anlasslos und nicht mit dem Ziel persönlicher Kränkung einzelner Präsidiumsmitglieder geäußert worden.

Bereits zuvor hatte das ArbG Berlin in mehreren Verfahren zu Abmahnungen gegen Mitglieder der ver.di-Betriebsgruppe entschieden, dass entsprechende Maßnahmen unzulässig seien und Abmahnungen aufgehoben, die sich auf denselben Aufruf und dieselben Vorwürfe stützten. In diesen Fällen hatte die klagende Partei schon erstinstanzlich Erfolg. Gegen diese Urteile hat die Freie Universität Berlin jedoch Berufung eingelegt, über die Anfang 2026 verhandelt werden soll.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2025 - 23 SLa 94/25

Redaktion beck-aktuell, cil, 28. Oktober 2025.

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