Mit dem vorwurfsvollen Internet-Aufruf habe der ehrenamtliche Vorsitzende der ver.di Betriebsgruppe*, der den Text verantwortet hatte, seine Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, so das ArbG Berlin. Er hatte Ende Januar 2024 zur Teilnahme an einem Aktionstag unter anderem gegen die AfD aufgerufen. Der Aufruf, den die Betriebsgruppe auf ihren Internetseiten veröffentlichte, enthielt dabei schwere Vorwürfe in Richtung der Hochschule. Darin hieß es über die Freie Universität, sie halte Tarifverträge nicht ein, gliedere Tätigkeiten unterer Lohngruppen mit einem hohen Anteil migrantischer Beschäftigter aus, bekämpfe Mitbestimmung und demokratische Prozesse, gewerkschaftliche Organisierung seien ihr ein Dorn im Auge. Damit fördere die Universität den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD.
Die FU Berlin erteilte dem ver.di-Mitglied, das den Beitrag verantwortet hatte, Anfang März 2024 eine Abmahnung: In den zitierten Passagen des Internet-Aufrufs liege eine ehrverletzende Kritik, mit der das Personalratsmitglied seine Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis verletzt habe. Der Mann klagte ohne Erfolg auf Entfernung der Abmahnung.
Äußerungen weder durch Meinungs- noch durch Koalitionsfreiheit gedeckt
Das ArbG Berlin bejahte einen hinreichenden Bezug des Aufrufs zum Arbeitsverhältnis der Parteien. Der betroffene Arbeitnehmer habe mit dem Aufruf seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis verletzt. Zwar sei wegen der enthaltenen wertenden Elemente von einer Meinungsäußerung auszugehen. Diese überschreite jedoch nach Anlass, Kontext und Zweck die Grenze auch polemischer oder überspitzter Kritik. Das ArbG wertet die beanstandeten Passagen des Aufrufs als Schmähkritik, die nicht mehr vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Für die erhobenen Vorwürfe fehlten Anhaltspunkte in der Realität. So sei etwa die Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten im Öffentlichen Dienst üblich.
Auch die in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsfreiheit rechtfertige die Äußerungen der ver.di-Betriebsgruppe nicht. Die Werbung zur Teilnahme an dem Aktionstag sei nicht Gegenstand des abgemahnten Verhaltens. Allein die die Universität betreffende Schmähkritik werde abgemahnt; sie sei auch vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG nicht erfasst.
Gegen das Urteil vom 05.12.2024 (Az.: 58 Ca 4568/24) kann der Arbeitnehmer Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg einlegen.
*Anm. d. Red.: Funktionsbezeichnung präzisiert am 08.01.2025, 18.32 Uhr, mam