Mit dem bereits wirksamen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss wird laut Bundesgesundheitsministerium eine in der Corona-Pandemie geschaffene Sonderregelung fortgeführt, die die Praxen, aber auch die Patientinnen und Patienten entlasten soll.
Künftig sollen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte entscheiden, ob eine Erkrankung leicht ist und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit telefonisch erfolgen kann oder eine Untersuchung per Video oder unmittelbar persönlich nötig ist. Eine telefonische Krankschreibung ist nur möglich, wenn die Patientin beziehungsweise der Patient in der Praxis bekannt ist. Die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann telefonisch höchstens für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden.