Die vom Ministerium erwogene Anhebung der Wertgrenze für Kostenbeschwerden um 50% orientiere sich an der Inflationsentwicklung seit 2004, erklärt der DAV. Allerdings seien die Gebühren nicht in gleicher Höhe gestiegen. Vielmehr seien die Wertgebühren in diesem Zeitraum deutlich geringer gestiegen. Nach Ansicht des DAV sollte die Wertgrenze für Kostenbeschwerden höchstens auf 250 Euro erhöht werden, um den Beschwerdeweg nicht unverhältnismäßig zu beschränken.
Außerdem dürften bei einer Anhebung - im Sinne der rechtlichen Einheitlichkeit - keine Vorschriften übersehen werden, so der DAV. In der Aufzählung fehle aber etwa § 108 OWiG.