In der Filiale eines Berliner Tabakladens befand sich hinter dem Verkaufstresen ein Regal mit Tabakerzeugnissen, aufgereiht nach Hersteller und Produktsorte. Direkt vor den Reihen waren Produktkarten in durchsichtige Halterungen gesteckt. Die Zigarettenpackungen waren noch gut erkennbar – nicht aber die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise. Die Produktkarten verdeckten laut vzbv insbesondere die Schockbilder.
Darin liegt ein Verstoß gegen die Tabakerzeugnisverordnung, wie das KG auf die Klage der Verbraucherschützer festgestellt hat (Urteil vom 29.11.2023 – 23 U 48/18). Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise sollten dem Kaufimpuls entgegenwirken, der durch den Anblick einer Zigarettenpackung hervorgerufen werde. Dieser Zweck werde verfehlt, wenn in der Auslage nur ein Teil der Packungen zu sehen sei und insbesondere die Schockbilder nicht zu erkennen seien.
Der BGH hat kürzlich entschieden, dass Zigarettenautomaten auch an der Supermarktkasse die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigen müssen.