Ein Münchner Supermarktbetreiber bot über Automaten an den Kassen seiner Märkte Zigaretten zum Verkauf an. Die auf den Zigarettenpackungen abgedruckten Schockbilder von Krebsgeschwüren oder Raucherlungen waren auf dem Automaten selbst nicht zu sehen. Daran störte sich die Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei und zog vor Gericht. Nach der Erstinstanz wies auch das Berufungsgericht die Unterlassungsklage ab. Nach zwei Klarstellungen des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 2014/40/EU (Tabakerzeugnisrichtlinie) gab der Bundesgerichtshof der Revision nun teilweise statt (Urteil vom 26.10.2023 - I ZR 176/19).
Nach der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) müssten Abbildungen von Packungen, mit denen geworben werde, mit entsprechenden Warnhinweise versehen sein. Wie der EuGH klargestellt habe, sei nicht nur bei einer naturgetreuen Abbildung einer Zigarettenpackung, sondern auch bei der Darstellung einer Tabakwarenmarken von einem Kaufimpuls auszugehen. Deswegen müsse der Supermarktbetreiber auch auf den Auswahltasten des Automaten gesundheitsbezogene Warnhinweise abbilden.
Als unproblematisch bewerteten es die Richterinnen und Richter hingegen, dass die Warnhinweise auf den Zigarettenpackungen selbst, die sich im Ausgabeautomaten befänden, nicht zu sehen seien. Die Warnhinweise würden nicht im Sinne der TabakerzV "verdeckt", da die Packungen von außen überhaupt nicht sichtbar seien. Daher gehe für Verbraucherinnen und Verbraucher auch kein Kaufimpuls von der Ware aus, dem durch entsprechende Warnhinweise entgegengewirkt werden müsste.