Nach dem Gesetzentwurf, den die Regierung im März beschlossen hatte, soll das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz "als besondere Verfahrensordnung mit seinem bisherigen Anwendungsbereich" erhalten bleiben. Ein ersatzloses Auslaufenlassen der bis 31. August 2024 befristeten Regelungen ist aus Sicht der Bundesregierung nicht angezeigt. Das Musterverfahren habe sich in der Praxis trotz seiner bisherigen Unzulänglichkeiten grundsätzlich als Instrument zur Bewältigung gehäuft auftretender gleichlaufender Klagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug bewährt.
Allerdings sind auch einige Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage vorgesehen: Unter anderem sollen die Oberlandesgerichte in den Verfahren gestärkt werden. Sie sollten laut Entwurf künftig selbst die sich aus den Ausgangsverfahren ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formulieren. "Das Oberlandesgericht wird damit in die Lage versetzt, den Gegenstand des Musterverfahrens nach dem Maßstab der Sachdienlichkeit so zu bestimmen, dass eine effiziente Verfahrensführung bei gleichzeitig möglichst weitgehendem Erhalt der mit dem Musterverfahren bezweckten Bündelung von Verfahren möglich wird", heißt es in der Begründung.
Außerdem soll die Neuregelung für einen kürzeren Zeitraum sorgen, "bis es von einem Ausgangsverfahren vor dem Landgericht zu einem Musterverfahren beim Oberlandesgericht kommt". Auch die Digitalisierung der Verfahren durch eine digitale Aktenführung ist angestrebt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll auf den Kryptowerte-Handel erweitert werden.