Gesetzentwurf: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Anleger sollen im Schadensfall künftig schneller und einfacher zu ihrem Recht kommen. Die Bundesregierung hat am Mittwoch den von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) beschlossen.

Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes soll die im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode vereinbarte Reform des KapMuG umgesetzt werden. Das bisher befristet bis zum 31. August 2024 geltende KapMuG sieht für bestimmte kapitalmarktbezogene Rechtsstreitigkeiten ein besonderes zivilprozessuales Musterverfahren vor. Dieses soll die effektive Verhandlung und Durchsetzung insbesondere von Schadensersatzansprüchen geschädigter Anleger bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen erleichtern.

Wie das Bundesjustizministerium mitteilt, ist das Ziel der jetzt beschlossenen Reform, das KapMuG zu einem sowohl für die Gerichte als auch die geschädigten Anleger effektiven Instrument bei der Bewältigung von Massenverfahren mit kapitalmarktrechtlichem Bezug fortzuentwickeln. Im Zuge dessen solle das KapMuG entfristet und dauerhaft etabliert werden.

Zahl der Verfahrensbeteiligten soll reduziert werden

Der Zeitraum von der Einzelklage vor dem Landgericht bis zum Musterverfahren beim Oberlandesgericht soll laut Gesetzentwurf verkürzt werden. Dazu sollen gesetzliche Fristen angepasst, Zuständigkeiten weiter konzentriert und das Verfahren bis zu einem Eröffnungsbeschluss des OLG verschlankt werden. Die Stellung des OLG innerhalb des KapMuG-Systems soll außerdem gestärkt werden, indem es künftig selbst die sich aus den Einzelklagen ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formuliert.

Die häufig hohe Zahl der Verfahrensbeteiligten im Musterverfahren soll nach der geplanten Neuregelung reduziert werden. Künftig sollen nicht mehr automatisch alle Einzelklagen, die den Gegenstand des Musterverfahrens betreffen, in dieses hineingedrängt werden. Wollen Parteien nicht am Musterverfahren teilnehmen, sollen sie ihren Rechtsstreit in Zukunft unabhängig als Individualverfahren führen können.

Die Gerichtsakten für Musterverfahren sollen schon vor Ablauf der für die Gerichte bis 1. Januar 2026 laufenden Regelfrist digital geführt werden müssen. So könnten die wegen der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten bisher langwierigen Akteneinsichten künftig parallel und schneller erfolgen, erwartet das Bundesjustizministerium.

Redaktion beck-aktuell, ew, 13. März 2024.