So sollen Einsätze von V-Personen unter einem Richtervorbehalt stehen und sodann regelmäßig richterlich kontrolliert werden. Damit will das Bundesjustizministerium einen Gleichklang zu anderen verdeckten Maßnahmen herstellen, bei denen im Regelfall ebenfalls eine Prüfung durch eine unabhängige Instanz vorgesehen ist.
Nach dem Gesetzentwurf darf nur bei bestimmten Straftaten von erheblicher Bedeutung auf V-Personen zurückgegriffen werden, wie etwa bei Drogenkriminalität, Waffenhandel und Staatsschutzdelikten. Die Aufklärung durch andere Maßnahmen darf in diesen Fällen nicht möglich oder nicht ausreichend erfolgsversprechend sein.
Der Entwurf regelt auch, wer nicht als V-Person eingesetzt werden darf – etwa Personen, die an einem Aussteigerprogramm teilnehmen oder bei denen die Zuwendungen für die Tätigkeit als V-Person die wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellen würde. Auch Einsätze über zu lange Zeiträume oder gravierende Verurteilungen sollen einem (weiteren) Einsatz entgegenstehen.
Regelung zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation
Um die Einsätze der V-Personen transparenter zu machen, sind Berichtspflichten geplant. Im Bereich der Zeugenvernehmung sei eine neue Regelung zum besseren Schutz der Identität geplant, die insbesondere auch für Verdeckte Ermittler und V-Personen relevant sei. Die Regelungen zum Kernbereichsschutz sollen für Einsätze Verdeckter Ermittler erweitert werden und auch für V-Personen gelten. Damit sollen Vorgaben des BVerfG umgesetzt werden (Beschluss vom 09.12.2022 – 1 BvR 1345/21).
Der Gesetzentwurf sieht erstmals eine gesetzliche Regelung zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation vor. Klargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen ein Verleiten zu einer Straftat noch zulässig und wann eine Tatprovokation rechtsstaatswidrig ist. Die Regelung orientiert sich laut Justizministerium an der bisherigen Rechtsprechung und stellt auch klar, dass eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis nach sich zieht.