Buschmann schlägt Rahmenbedingungen für V-Leute vor

Für den Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ("V-Leute") sollen erstmals konkrete gesetzliche Regeln aufgestellt werden. In einem Entwurf des Bundesjustizministeriums ist beispielsweise vorgesehen, dass Minderjährige sowie Menschen, die an einem Aussteigerprogramm teilnehmen, für diese Tätigkeit künftig grundsätzlich nicht infrage kommen sollen.

Das Gleiche würde, wenn die Reform so umgesetzt werden sollte, für Abgeordnete und deren Mitarbeiter gelten. Außen vor bliebe künftig außerdem, wer "bereits seit mehr als fünf Jahren als Vertrauensperson im Einsatz ist". Auch soll die einzelne V-Person nicht "von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als wesentliche Lebensgrundlage abhängig" sein, heißt es in dem Entwurf, über den zuerst der "Spiegel" berichtet hatte.

Dass hier inzwischen ein gesetzlicher Regelungsbedarf gesehen wird, hat auch mit dem Fall eines ehemaligen V-Mannes zu tun, der für die Polizei über viele Jahre im kriminellen Milieu aktiv war und später als V-Mann Informationen aus radikalen Islamisten-Zirkeln beschaffte. Bislang stützt sich der Einsatz von V-Personen auf die Ermittlungsgeneralklausel in § 161 StPO.

Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern künftig unter Richtervorbehalt

V-Personen bewegen sich, wenn sie sich der Polizei als Informanten anbieten, oft bereits in einem bestimmten Milieu, zu dem verdeckte Ermittler keinen Zugang haben. Letztere sind Polizeibeamte, die unter falschem Namen und mit einer sogenannten Legende ausgestattet in einem bestimmten Milieu ermitteln. Sowohl der Einsatz von V-Leuten zum Zwecke der Strafverfolgung als auch von verdeckten Ermittlern soll künftig von einer Richterin oder einem Richter angeordnet werden müssen.

Eine Sprecherin des von Nancy Faeser (SPD) geführten Bundesinnenministeriums teilte mit, die vom Justizressort erbetene Prüfung sei noch nicht abgeschlossen. Mit den Vorgaben für V-Personen des Verfassungsschutzes hat der Entwurf aus dem Haus von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) nicht zu tun.

Dass es jenseits von § 161 StPO bislang keine gesetzliche Grundlage für den strafprozessualen Einsatz von V-Leuten gebe, sei "eines Rechtsstaats nicht würdig", kritisiert Rechtsanwalt Stefan Conen, Mitglied des Ausschusses Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins. "Bedenkt man zudem, dass es in diesen Konstellationen regelmäßig zu umstrittenen Tatprovokationen kommt, ist der Einsatz von V-Leuten ohne gesetzliche Grundlage geradezu abenteuerlich." Zudem brauche es Regelungen zur Eignung und Zuverlässigkeit der Personen, zur Transparenz ihrer jeweiligen Entlohnung sowie zur Kontrolle des Einsatzes durch die Staatsanwaltschaft.

Redaktion beck-aktuell, 21. Juli 2023 (dpa).