Influencerin kann Ausgaben für Kleidung und Accessoires nicht absetzen

Mit den Ausgaben für Kleidung und Accessoires die Steuer mindern – das versuchte eine Mode-Influencerin. Ohne Erfolg: Es handele sich weder um typische Berufskleidung noch sei eine klare Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre möglich, so das FG Niedersachsen.

Die Influencerin betreibt einen Mode- und Lifestyleblog auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und auf einer Website. Dort veröffentlicht sie Fotos und Stories. Einige Produkte dafür erhielt sie von Firmen, um sie zu bewerben. Außerdem kaufte sie Kleidungsstücke und Accessoires namhafter Marken selbst. Die Ausgaben machte sie im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug. Die Bloggerin klagte – jedoch ohne Erfolg. Aus § 12 Nr. 1 EStG folge ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen, stellte das FG Niedersachsen klar (Urteil vom 13.11.2023 – 3 K 11195/21). Nicht entscheidend sei, wie die Influencerin die Gegenstände konkret genutzt habe. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von Kleidung und Mode-Accessoires schließe eine steuerliche Berücksichtigung aus.

Betriebsausgabenabzug nur für typische Berufskleidung möglich

Laut Gericht handelt es sich auch nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre. Hierunter fielen lediglich solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind beziehungsweise bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungs- oder ihre Schutzfunktion folge. Der Beruf der Influencerin beziehungsweise Bloggerin sei insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Ob die Frau die angeschafften Kleidungsstücke und Mode-Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt habe, sei damit unbeachtlich.

In einem ähnlichen Fall hatte der BFH 2022 selbstständigen Trauerrednern einen Abzug der Aufwendungen für die Anschaffung von schwarzen Anzügen, Blusen und Pullovern versagt.

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023 - 3 K 11195/21

Redaktion beck-aktuell, ew, 21. Februar 2024.