Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung

Ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung scheidet auch dann aus, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und selbstständigen Trauerrednern einen Abzug der Aufwendungen für die Anschaffung von schwarzen Anzügen, Blusen und Pullovern versagt.

Nur Aufwendungen für typische Berufskleidung absetzbar

Bereits das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen abgelehnt. Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie seien nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt.

Schwarze Kleidung keine typische Berufskleidung

Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fielen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handele, die auch privat getragen werden könne. Für diese sei kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird. Aus anderen Gründen verwies der BFH die Sache an das FG zurück.

BFH, Urteil vom 23.03.2022 - VIII R 33/18

Redaktion beck-aktuell, Britta Weichlein, 23. Juni 2022.