Nur Aufwendungen für typische Berufskleidung absetzbar
Bereits das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen abgelehnt. Der BFH bestätigte, dass Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind. Sie seien nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt.
Schwarze Kleidung keine typische Berufskleidung
Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fielen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handele, die auch privat getragen werden könne. Für diese sei kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird. Aus anderen Gründen verwies der BFH die Sache an das FG zurück.