Denn bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm setze die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukomme, so 16. Senat des FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 12.03.2025 - 16 V 16040/25). Der Senat schloss sich damit dem 3. FG-Senat an.
Dahinter stehe die Überlegung, dass jedem formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetz ein grundsätzlicher Geltungsanspruch zukomme. Ein berechtigtes Interesse an der Zahlungsverschonung sei nur dann anzuerkennen, wenn der Eigentümer darlegt, dass er einen nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet, wenn er die Grundsteuer zunächst bezahlt und das BVerfG später die Verfassungswidrigkeit der Bewertungsvorschriften feststellen würde. Dazu müsse er in der Regel umfassend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen. Daran habe es gefehlt.
Das FG weist darauf hin, dass in einer inhaltsgleichen Entscheidung des 3. Senats (Beschluss vom 21.02.2025 - 3 V 3178/24) inzwischen Beschwerde beim BFH eingelegt wurde (Az.: II B 19/25 (AdV)).