Das Gericht verweist auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes. Daher setze die Aussetzung der Vollziehung neben verfassungsrechtlichen Zweifeln zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung des Eilrechtsschutzes besteht. Dieses müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes vorrangig sein.
Ein solches Interesse hatte die Antragstellerin im entschiedenen Fall nicht vorgetragen und das FG hatte auch kein solches feststellen können. Es hat den Antrag deshalb abgewiesen. Die Frage, ob die neuen grundsteuerlichen Bewertungsvorschriften verfassungsgemäß sind, hat das FG offengelassen. Die von ihm zugelassene Beschwerde ist bislang nicht eingelegt worden.