EuGH weist Schadensersatzklage von Dyson endgültig ab
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Der Staub­sauger­her­stel­ler Dyson hat im Streit um eine EU-Verordnung zur Bestimmung der Energieeffizienz von Staubsaugern endgültig den Kürzeren gezogen. Der EuGH verneinte wie bereits zuvor das EuG einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht.

Die Verordnung der EU-Kommission aus dem Jahr 2013 erlaubt eine Testmethode, nach der die Energieeffizienz von klassischen Staubsaugern mit leerem Behälter und somit nicht unter realen Bedingungen bestimmt wird. Denn der Stromverbrauch einiger Staubsauger steige, je voller der Beutel sei. Das britische Unternehmen, das beutellose Staubsauger verkauft, sieht sich deswegen ungerecht behandelt und zog vor Gericht - mit nur teilweisem Erfolg.

Nachdem das Gericht der Union die Verordnung auf Klage von Dyson zunächst für nichtig erklärte, machte der Staubsaugerhersteller 176 Millionen Euro Schadenersatz geltend. Diese Klage blieb jedoch erfolglos. Das EuG war der Auffassung, dass der von der Kommission begangene Verstoß gegen die Richtlinie nicht hinreichend qualifiziert sei, um einen Schadensersatzanspruch zu eröffnen. Daraufhin legte Dyson Rechtsmittel zum EuGH ein.

Der Gerichtshof hat das Urteil des EuG nunmehr bestätigt (Urteil vom 11.01.2024 - C-122/22 P). Es liege nicht schon deshalb ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vor, weil die Verordnung der Kommission kein Ermessen belasse. Es sei möglich, dass der Verstoß gegen die Rechtsnorm nicht offensichtlich und somit nicht hinreichend qualifiziert erscheine, insbesondere, wenn er auf einem Rechtsirrtum beruhe, der angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Norm und der technischen Komplexität der Problematik entschuldbar sei. Dem EuGH zufolge hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Kommission mit solchen Schwierigkeiten und einer solchen Komplexität konfrontiert gewesen sei.

EuGH, Urteil vom 11.01.2024 - C-122/22

Redaktion beck-aktuell, ak, 11. Januar 2024.