Kein Schadenersatz für Staubsaugerhersteller Dyson nach gekippter Testmethode

Das Gericht der Europäischen Union hat eine Schadenersatzklage des Staubsaugerherstellers Dyson abgewiesen. Durch die Wahl der – 2018 vom EuG gekippten – standardisierten Testmethode mit leerem Behälter habe die Kommission weder die Grenzen ihres Ermessens offenkundig und erheblich überschritten noch die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung hinreichend qualifiziert verletzt.

Testmethode für EU-Energielabel gekippt - Dyson fordert Schadenersatz

Der Staubsaugerhersteller Dyson und weitere Firmen der Unternehmensgruppe stellen Zyklonstaubsauger ohne Staubbeutel her. Dyson sah sich durch die Testmethode zur Messung der Energieeffizienz für das EU-Energielabel benachteiligt und klagte gegen die entsprechende Verordnung von 2013 auf Nichtigkeit. Nachdem der Europäische Gerichtshof das zunächst klageabweisende Urteil des EuG gekippt hatte, erklärte das EuG die Verordnung 2018 für nichtig, da die Testmethode mit leerem Behälter nicht die Bedingungen widerspiegele, die realistischen Gebrauchsbedingungen so nahe wie möglich kämen. Dyson und weitere Firmen der Gruppe klagten anschließend auf Schadenersatz in Höhe von gut 176 Millionen Euro, der ihnen aufgrund der Rechtswidrigkeit der Verordnung entstanden sei.

EuG: Kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht

Das EuG hat die Klage abgewiesen. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht, der eine der Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der EU bilde, liege nicht vor. In Bezug auf Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung 2010/30/EU habe die Kommission durch die Wahl der standardisierten Testmethode mit leerem Behälter die Grenzen ihres Ermessens nicht offenkundig und erheblich überschritten. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung von 2013 hätten berechtigte Zweifel an der wissenschaftlichen Validität und Genauigkeit der Ergebnisse bestanden, die von einer Testmethode mit vollem Behälter zum Zweck der Energieeffizienzkennzeichnung hätten geliefert werden können. Die Kommission habe daher annehmen dürfen, dass diese Testmethode ungeeignet war, auch wenn sie die normalen Nutzungsbedingungen von Staubsaugern besser widergespiegelt habe. Sie habe stattdessen eine Testmethode wählen dürfen, mit der die Kriterien der Validität und Genauigkeit der Informationen hätten eingehalten werden können. Auch habe die Kommission die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung nicht hinreichend qualifiziert verletzt.

EuG, Urteil vom 08.12.2021 - T-127/19

Redaktion beck-aktuell, 8. Dezember 2021.