Ryanair scheitert mit Klage gegen Corona-Unternehmenshilfen in Spanien

Die irische Billigfluggesellschaft Ryanair ist mit ihrem Versuch gescheitert, eine spanische Beihilferegelung zur Stützung der Zahlungsfähigkeit strategisch bedeutender spanischer Unternehmen zu kippen. Nach dem EuG hat jetzt auch der EuGH die Regelung als nicht-diskriminierend bestätigt.

Spanien hatte die betreffende Beihilferegelung im Juli 2020 bei der EU-Kommission angemeldet. Es ging um die Einrichtung eines Fonds, mit dessen Mitteln die Zahlungsfähigkeit strategisch bedeutender spanischer Unternehmen gestützt werden sollte, falls sie aufgrund der Covid-19-Pandemie vorübergehend in Schwierigkeiten geraten sollten. Die Regelung sah den Erlass verschiedener Rekapitalisierungsmaßnahmen vor. Sie sollte die beträchtlichen Störungen im spanischen Wirtschaftsleben mindern.

Die Kommission erklärte die angemeldete Regelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar. Hiergegen klagte Ryanair vor dem EuG und – nachdem dieses die Klage abgewiesen hatte, vor dem EuGH. Jedoch auch hier ohne den gewünschten Erfolg: Der EuGH bestätigt die Analyse des EuG, dass die Beihilferegelung nicht gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstößt und verhältnismäßig ist (Urteil vom 06.06.2024 – C-441/21 P). Das Unionsrecht lasse es nämlich zu, dass Unternehmen bei Beihilfen unterschiedlich behandelt werden, wenn eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats behoben werden soll.

Derartige Beihilfen hätten beschränkende Wirkungen, die ebenfalls akzeptiert würden. Ryanair sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass die spanische Beihilferegelung beschränkende Wirkungen hat, die über diejenigen hinausgehen, die dieser Art von Beihilfe inhärent sind, und dass diese Regelung somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellt.

Das EuG habe zutreffend festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet war, die positiven Auswirkungen der Beihilferegelung gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen. Der Ausnahmecharakter und das besondere Gewicht der mit der Regelung verfolgten Ziele ließen die Annahme zu, dass zwischen ihren positiven und ihren negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt ein angemessenes Gleichgewicht gewährleistet ist. 

Im Streit um Corona- Beihilfen für die Fluggesellschaft KLM hat Ryanair im Februar einen Sieg vor dem EuG errungen. Und im Mai hatte das Gericht auf Klage der irischen Fluglinie die Kommissionserlaubnis für staatliche Corona-Hilfen für die Lufthansa als unzulässig erklärt.

EuGH, Urteil vom 06.06.2024 - C-441/21

Redaktion beck-aktuell, bw, 6. Juni 2024.