Die EU-Kommission hatte in dem jetzt entschiedenen Fall 2020 eine staatliche Beihilfe der Niederlande in Höhe von 3,4 Milliarden Euro an KLM genehmigt. Mit dem Darlehen und einer staatlichen Garantie für ein Bankdarlehen sollte dem Unternehmen während der Corona-Pandemie unter die Arme gegriffen werden. Das EuG erklärte diese Genehmigung jedoch im Jahr 2021 wegen unzureichender Begründung für nichtig.
Die EU-Kommission erließ daraufhin einen neuen Beschluss – der nun wieder kassiert wurde (Urteil vom 07.02.2024 – T-146/22). Seien die Auswirkungen einer Kumulierung staatlicher Beihilfen innerhalb desselben Konzerns auf den Wettbewerb zu befürchten, obliege es der Kommission, die Verbindungen zwischen Unternehmen, die diesem Konzern angehören, mit besonderer Wachsamkeit zu prüfen, betonte das EuG.
Unternehmen strengte bereits mehrere ähnliche Verfahren an
Dem Gericht zufolge hat die Kommission die Begünstigten der staatlichen Beihilfe im entschiedenen Fall unzutreffend bestimmt, als sie die Holding Air France-KLM und Air France – zwei Gesellschaften des Konzerns Air France-KLM – als nicht zum Kreis der Begünstigten gehörig erachtet hat. Die Holding Air France-KLM und Air France könnten zumindest mittelbar durch den Vorteil, der mit der fraglichen staatlichen Beihilfe gewährt wird, begünstigt werden, so das EuG.
Ryanair strengte bereits mehrere Verfahren gegen die Genehmigung von Corona-Beihilfen an. Im Mai hatte das Gericht auf Klage der irischen Fluglinie die Kommissionserlaubnis für staatliche Corona-Hilfen für die Lufthansa als unzulässig erklärt. Diese geht allerdings noch vor dem EuGH gegen das Urteil vor, weswegen der Fall noch nicht endgültig geklärt ist. Wenn es bei den Entscheidungen bleibt, müssten die Staaten die Staatshilfe zurückfordern.