Im März 2020 meldete Frankreich bei der EU-Kommission eine Beihilfemaßnahme an, die Luftfahrtunternehmen mit französischer Betriebsgenehmigung zugutekam. Es handelte sich um ein Zahlungsmoratorium für die Zivilluftfahrtsteuer und die Solidaritätsabgabe auf Flugtickets an. Im April 2020 meldete auch Schweden eine Beihilfemaßnahme an, um die Luftfahrtunternehmen, die eine schwedische Betriebsgenehmigung besaßen, im Rahmen der Covid-19-Pandemie zu unterstützen: Eine Garantieregelung für Darlehen von bis zu fünf Milliarden schwedischen Kronen.
Die Kommission genehmigte die Beihilfemaßnahmen. Ryanair war damit nicht einverstanden und zog vor das Gericht der Europäischen Union. Dieses allerdings bestätigte die Beihilfemaßnahmen als unionsrechtskonform: Für die schwedische Beihilferegelung gelte die Vermutung, im Interesse der EU erlassen worden zu sein. Das von Frankreich eingeführte Moratorium sei geeignet, die durch die Pandemie verursachten wirtschaftlichen Schäden zu beseitigen. Es sei nicht diskriminierend.
Ryanair legte beim Europäischen Gerichtshof Rechtsmittel ein. Dieser wies alle geltend gemachten Argumente zurück und bestätigte somit die Urteile des EuG (Urteile vom 23.11.2023 – C-209/21 P und C-210/21 P). Eine Beihilfe könne nicht allein deshalb als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehen werden, weil sie selektiv ist oder den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, stellte der EuGH klar.