Schwedische und französische Corona-Hilfen für Fluggesellschaften mit EU-Recht vereinbar
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Die von Schweden und Frankreich gewährten Hilfen für Luftfahrtunternehmen zur Bewältigung der Corona-Krise sind mit dem EU-Recht vereinbar. Dies hat das Gericht der Europäischen Union entschieden und zwei Klagen der Billigairline Ryanair abgewiesen. Ryanair hatte sich bei den Hilfen diskriminiert gesehen.

Kommission billigte Corona-Hilfen für Fluggesellschaften in Schweden und Frankreich

Schweden und Frankreich meldeten bei der EU-Kommission Hilfen für Luftfahrtunternehmen zur Unterstützung während der Corona-Pandemie an. Bei der schwedischen Hilfe ging es um Darlehensgarantien, bei der französischen um ein Zahlungsmoratorium für die Luftfahrtsteuer und die Solidaritätsabgabe auf Flugtickets. Die Kommission billigte diese Maßnahmen als zulässige staatliche Beihilfen. Sie erachtete die Hilfen gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar. Ryanair klagte auf Nichtigerklärung der Kommissionsbeschlüsse. Die Billigfluggesellschaft sah sich diskriminiert, da die Hilfen Fluggesellschaften mit einer schwedischen beziehungsweise französischen Betriebsgenehmigung vorbehalten seien.

EuG: Darlehensgarantien zu Behebung beträchtlicher Störung in schwedischem Wirtschaftsleben geeignet

Das EuG hat die Klagen abgewiesen. Die Darlehensgarantien dienten der Behebung einer durch die Corona-Pandemie verursachten beträchtlichen Störung im schwedischen Wirtschaftsleben. Die Beschränkung der Hilfen auf Luftfahrtunternehmen mit einer schwedischen Genehmigung sei dazu geeignet, diese Störung zu beheben. Denn Luftfahrtunternehmen mit Hauptgeschäftssitz in Schweden unterlägen der Finanzaufsicht und der Prüfung der Kreditwürdigkeit durch die schwedischen Behörden. Es bestünden gegenseitige Verpflichtungen zwischen den Luftfahrtunternehmen mit schwedischer Genehmigung und den schwedischen Behörden und damit ein spezielles sowie dauerhaftes Verhältnis zwischen ihnen, das die in Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV festgelegten Voraussetzungen in angemessener Weise erfülle.

Hilfen stellen Fluganbindung Schwedens sicher – Keine verbotene Diskriminierung

Die Hilfen seien auch verhältnismäßig. Die in Schweden niedergelassenen Luftfahrtunternehmen sorgten durch die Beförderung von Fracht und Passagieren für  regelmäßige Verbindungen von und nach Schweden. Dies stelle die Anbindung Schwedens sicher. Wären die Hilfen auf nicht in Schweden niedergelassene Unternehmen erstreckt worden, hätte dieses Ziel nicht erreicht werden können. Die Hilfen gingen vor dem Hintergrund, dass Schweden Ende März 2020 einen Rückgang um etwa 93% des Fluggastaufkommens der drei wichtigsten schwedischen Flughäfen festgestellt hatte, auch nicht über das Erforderliche hinaus. Sie stellten damit auch keine gemäß Art. 18 Abs. 1 AEUV verbotene Diskriminierung dar.

Vermutung für Erlass im Interesse der Union

Ferner habe die Kommission auch keine Abwägungsprüfung vornehmen müssen. Denn bei Hilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats sei anzunehmen, dass sie im Interesse der Union erlassen wurden, wenn sie notwendig, angemessen und verhältnismäßig sind.

Keine Gefahr einer Überkompensation durch Zahlungsmoratorium

Zu den französischen Hilfen führt das EuG aus, dass die Corona-Pandemie und ihre Folgen ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV darstellten, durch das den in Frankreich niedergelassenen Luftfahrtunternehmen wirtschaftliche Schäden entstanden seien. Das Zahlungsmoratorium diene der Beseitigung dieser Schäden. Dessen Beschränkung auf Luftfahrtunternehmen mit einer französischen Genehmigung sei zur Beseitigung der Schäden geeignet. Das Zahlungsmoratorium sei auch verhältnismäßig. Wäre das Moratorium auf nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen ausgedehnt worden, hätte das Ziel der Schadensbeseitigung nicht so präzise und ohne Risiko einer Überkompensation erreicht werden können. Auch die französischen Hilfen stellten somit keine gemäß Art. 18 Abs. 1 AEUV verbotene Diskriminierung dar. Ferner weist das EuG darauf hin, dass die Höhe der den durch das Zahlungsmoratorium Begünstigten entstandenen Schäden den Gesamtbetrag des Moratoriums höchstwahrscheinlich nominal übersteige, sodass eine etwaige Überkompensation klar auszuschließen sei.

EuG, Urteil vom 17.02.2021 - T-238/20

Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2021.