Die Kommission hatte dem Unternehmen vorgeworfen, zusammen mit fünf anderen Herstellern über 14 Jahre hinweg die Preise für Lastwagen abgesprochen haben. Zudem soll ausgemacht worden sein, die Kosten für die Entwicklung neuer Technologien zur Emissionsbegrenzung an die Kunden weiterzugeben. Die meisten Beteiligten in dem Verfahren stimmten am Ende einem Vergleich zu - anders der Lkw-Hersteller Scania. Dieser erhob gegen die Bußgeldentscheidung Nichtigkeitsklage, welche jedoch vom EuG abgelehnt wurde. Nun scheiterte auch das Rechtmittel vor dem EuGH.
Nach Ansicht der Richterinnen und Richter habe der Lkw-Hersteller insbesondere nicht dargetan, dass es das EuG versäumt habe, das gegen Scania fortgesetzte Verwaltungsverfahren auf Unparteilichkeit zu überprüfen (Urteil vom 01.02.2024 - C-251/22). Der bloße Umstand, dass für den Erlass des Vergleichsbeschlusses und des endgültigen gegen Scania ergangenen Beschlusses dasselbe Team der Kommission zuständig gewesen war, stelle für sich genommen nicht die Unparteilichkeit der Kommission in Frage.
Der Gerichtshof hat auch das Vorbringen von Scania zurückgewiesen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, dass sich der geografische Umfang des wettbewerbsschädlichen Verhaltens auf deutscher Ebene auf das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums erstreckt habe. Das EuG habe außerdem zurecht eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung festgestellt. Schließlich sei die Befugnis der Kommission zur Verhängung einer Geldbuße auch nicht verjährt gewesen.