Lkw-Kartell: EuG bestätigt Millionen-Kartellbuße gegen Scania

Das Gericht der Europäischen Union hat eine gegen die schwedische VW-Tochter Scania wegen Beteiligung am Lkw-Kartell verhängte Kartellbuße von 880 Millionen Euro bestätigt und die Klage des Fahrzeugbauers abgewiesen. Die Europäische Kommission habe weder die Unschuldsvermutung verletzt noch andere von Scania bemängelte Fehler begangen.

Lkw-Kartell: Scania hatte Vergleich abgelehnt

Hintergrund ist eine Entscheidung der EU-Kommission aus dem Jahr 2017. Demnach soll Scania zusammen mit fünf anderen Herstellern über 14 Jahre hinweg die Preise für Lastwagen abgesprochen haben. Zudem soll ausgemacht worden sein, die Kosten für die Entwicklung neuer Technologien zur Emissionsbegrenzung an die Kunden weiterzugeben. Mit den übrigen Beteiligten – Daimler, Iveco, DAF und Volvo/Renault – hatte die EU-Kommission bereits im Jahr 2016 einen Vergleich geschlossen. Die Unternehmen mussten eine Strafe von insgesamt knapp 2,93 Milliarden Euro zahlen. Zu dem Zeitpunkt war es die höchste von den europäischen Wettbewerbshütern je verhängte Geldbuße. Scania lehnte den Vergleich jedoch ab.

EuG: Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht verletzt

Das EuG hat die Klage abgewiesen. Die Durchführung eines "hybriden" Verfahrens, bei dem das Vergleichsverfahren und das ordentliche Verwaltungsverfahren in Kartellsachen verbunden werden, führe für sich genommen nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, der Verteidigungsrechte oder der Pflicht zur Unparteilichkeit. Die Kommission habe diese Grundsätze auch unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht verletzt.

Konzept der "einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung"

Das Gericht trifft ferner Klarstellungen zum Konzept "einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung". Eine solche Feststellung setze nicht unbedingt den Nachweis mehrerer Zuwiderhandlungen voraus, die jeweils unter Art. 101 AEUV fielen, sondern den Nachweis, dass sich verschiedene festgestellte Handlungen in einen Gesamtplan einfügen, mit dem die Erreichung eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels verfolgt wird. Das Unternehmen teilte mit, das Urteil erst zu kommentieren, wenn man es vollständig geprüft habe. "Insgesamt möchte ich sagen, dass wir die Vorwürfe bestreiten", sagte ein Sprecher. Scania habe auf keiner Ebene und in keinem Zusammenhang eine Vereinbarung mit anderen Herstellern über die Preisgestaltung getroffen.

EuG, Urteil vom 02.02.2022 - T-799/17

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2022 (dpa).