Familiennachzug: Auch zu mittlerweile volljährigem Minderjährigen?

Eine Person kommt allein und noch minderjährig nach Deutschland, wo sie internationalen Schutz beantragt. Während der Antrag geprüft wird, wird sie volljährig. Was das für den Nachzug der Eltern bedeutet, hat der EuGH schon 2018 entschieden. Doch jetzt geht es um einen Sonderfall.

Mit dieser Frage hatte sich EuGH-Generalanwalt Richard de la Tour auf eine Vorlage aus Deutschland zu beschäftigen. Zwar hat der EuGH bereits im April 2018 entschieden, dass ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, sein Recht auf Familienzusammenführung behält. Allerdings, so der EuGH, sei die Zusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist zu beantragen – grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist.

In diesem Zusammenhang weist der vorliegende Fall eine Besonderheit auf, die das OVG Berlin-Brandenburg zur Vorlage an den EuGH veranlasste: Der Minderjährige hatte die Flüchtlingseigenschaft zu einem weit vor Verkündung des EuGH-Urteils von 2018 liegenden Zeitpunkt erworben. Die Dreimonatsfrist war daher bereits abgelaufen, als seine Eltern, zwei in der Türkei wohnhafte syrische Staatsangehörige, den Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen wollten.

Das OVG möchte wissen, ob für die vom Gerichtshof 2018 aufgestellten Regeln Anpassungsbedarf besteht. Es fragt, ob es nicht möglicherweise angezeigt sei, die Dreimonatsfrist mit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2018 beginnen zu lassen oder aber diese Frist zu verlängern. Die deutsche Regierung regt in ihren schriftlichen Erklärungen an, die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung an eine absolute Altersgrenze zu koppeln, von der an eine solche Anpassung nicht mehr möglich sei.

Generalanwalt de la Tour äußert sich klar. Er hält nichts von einer solchen starren Dreimonatsfrist ab dem Tag der Verkündung des EuGH-Urteils von 2018. Er schlägt dem EuGH stattdessen vor, unter Heranziehung einer Vermutung eine Dreimonatsfrist ab dem Tag anzunehmen, an dem eine Kenntnisnahme von diesem Urteil durch den Zusammenführenden oder seine Familienangehörigen vermutet wird. Das konkretisiert der Generalanwalt sodann: Die Kenntnis vermutet er, wenn sechs Monate seit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2018 verstrichen sind (Schlussanträge vom 30.10.2025 – C-571/24).

EuGH, Schlussanträge vom 30.10.2025 - C 571/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 30. Oktober 2025.

Mehr zum Thema