Datenpanne bei Mordermittlung: Europol muss Geschäftsmann entschädigen

Europol muss dem slowakischem Geschäftsmann Marian Kocner 2.000 Euro Schadensersatz zahlen. Laut EuGH haftet die Behörde als Gesamtschuldner dafür, dass im Zuge der Ermittlungen wegen des Mordes an einem Journalisten-Paar intime Gespräche Kocners mit seiner Freundin öffentlich wurden.

Der im vorigen Jahr freigesprochene slowakische Geschäftsmann Marian Kocner war verdächtigt worden, den Mord an dem slowakischen Journalisten Jan Kuciak und dessen Verlobter Martina Kušnírová in Auftrag gegeben zu haben. Im Zuge der Ermittlungen sicherte Europol auf Ersuchen der slowakischen Behörden Daten auf zwei Mobiltelefonen, die mutmaßlich Kocner gehörten. Anschließend übermittelte Europol seine Erkenntnisse sowie eine Festplatte mit den gesicherten Daten den slowakischen Behörden.

Die slowakische Presse veröffentlichte kurze Zeit später Transkriptionen intimer Gespräche zwischen Kocner und seiner Freundin, die von den beiden Mobiltelefonen stammten. Kocner verklagte Europol beim EuG wegen Verstoßes gegen den Datenschutz auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 100.000 Euro. Das EuG wies die Klage ab: Kocner habe "keinen Beweis für einen Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem Verhalten von Europol erbracht". Kocner zog anschließend vor den EuGH.

Der EuGH hat Kocner immerhin eine Entschädigung von 2.000 Euro zugesprochen (Urteil vom 05.03.2024 - C-755/21 P). Ein Fehler bei der Verarbeitung der Daten von den zwei Handys habe dazu geführt, dass die intimen Gespräche Kocners und seiner Freundin an die Presse gelangen und veröffentlicht werden konnten. Darin liege eine widerrechtliche Datenverarbeitung, die Kocners Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens sowie seiner Kommunikation verletzt und seine Ehre und sein Ansehen beeinträchtigt hat. Anders als das EuG entschieden habe, müsse Kocner nicht nachweisen, dass die widerrechtliche Verarbeitung Europol und nicht etwa den slowakischen Behörden zuzurechnen ist.

EuGH, Urteil vom 05.03.2024 - C‑755/21

Redaktion beck-aktuell, hs, 5. März 2024.