Slowakischer Geschäftsmann mit Schadenersatzklage gegen Europol gescheitert

Das Gericht der Europäischen Union hat eine Schadenersatzklage des slowakischen Geschäftsmanns Marián Kočner gegen Europol abgewiesen. Hintergrund der Klage waren unter anderem von der Presse veröffentlichte private Gespräche aus zwei Handys, für die Europol im Zuge der Mordermittlungen im Fall des slowakischen Journalisten Jan Kuciak und seiner Verlobten Martina Kušnírová die Datensicherung übernommen hatte. Kočner steht im Verdacht, den Mord an den beiden in Auftrag gegeben zu haben.

Private Gespräche aus von Europol gesicherten Handys veröffentlicht

Im Rahmen der Mordermittlungen im Fall des slowakischen Journalisten Jan Kuciak und seiner Verlobten sicherte Europol Daten, die auf zwei mutmaßlich dem Geschäftsmann Marián Kočner – der im Verdacht steht, den Mord an den beiden in Auftrag gegeben zu haben – gehörenden Mobiltelefonen und auf einem USB-Stick gespeichert waren. Zu der durchgeführten Datensicherung übermittelte Europol den slowakischen Behörden im Januar (Handys) und Juni 2019 (USB-Stick) zwei Berichte. Im Mai 2019 waren in der slowakischen Presse und im Internet private Gespräche veröffentlicht worden, die unter anderem von den beiden Mobiltelefonen stammten. Kočner verklagte Europol deshalb beim EuG auf 100.000 Euro Schadenersatz, unter anderem wegen Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben. Er machte geltend, dass die Informationen durch Europol an die Öffentlichkeit gelangt seien, noch bevor die genannten Berichte den slowakischen Behörden übermittelt worden seien. Außerdem warf er Europol vor, seinen Namen in dem Bericht von Januar 2019 in die "Mafia-Liste" aufgenommen zu haben.

EuG: Weitergabe der Transkripte Europol nicht zuzurechnen

Das EuG hat die Klage abgewiesen. Kočner haben keinen Anspruch aus außervertraglicher Haftung der Union. Es sei nicht bewiesen, dass die Weitergabe der Transkripte der privaten Gespräche Europol zuzurechnen sei. Denn auch die slowakischen Behörden hätten zum Zeitpunkt der Presseveröffentlichungen über die Transkripte verfügt. Ferner seien die Daten verschlüsselt gewesen und Europol habe sie lediglich erlangt und gesichert. Erst die slowakischen Behörden hätten Daten nach Erhalt entschlüsselt.

Angebliche Aufnahme "Mafia-Liste" ebenfalls nicht Europol zuzurechnen

Hinsichtlich der "Mafia-Listen" habe Kočner nicht bewiesen, dass diese Listen von Europol erstellt und geführt werden. Auch habe er nicht bewiesen, dass die von der slowakischen Presse veröffentlichten Informationen über die angebliche Aufnahme seines Namens in die "Mafia-Listen" aus dem Bericht vom Januar 2019 stammen. Zudem sei Kočner bereits vor der Ermordung von Kuciak und Kušnírová in der slowakischen Presse gelegentlich als "mafiös" und nicht nur, wie er behauptet habe, als "umstrittener Unternehmer" dargestellt worden. Dies schließe es aus, dass diese Darstellung aus dem Bericht vom Januar 2019 stammt. Daher sei der Schaden, der sich angeblich aus der  Änderung der von der slowakischen Presse in Bezug auf Kočner verwendeten Attribute ergeben habe, nicht Europol zuzurechnen.

EuG, Urteil vom 29.09.2021 - T-528/20

Redaktion beck-aktuell, 29. September 2021.