Wenn in einem Mitgliedstaat ein Gericht als letzte Instanz mit einem Rechtsstreit befasst ist, muss es begründen, wenn es eine umstrittene europarechtliche Frage nicht dem EuGH vorlegt. Das gilt auch dann, wenn das nationale Recht bei der Entscheidung über die Rechtssache selbst eine summarische Begründung zulässt, wie nun der EuGH selbst klarstellte (Urteil vom 24.03.2026 – C-767/23).
Ein niederländischer Staatsangehöriger marokkanischer Herkunft hatte zuvor in den Niederlanden einen unionsweit gültigen Aufenthaltstitel beantragt. Die Behörden hatten den Antrag abgelehnt, weil er bereits eine spanische Aufenthaltserlaubnis besaß. Das Bezirksgericht in Den Haag wies seine Klage ab, bevor der Staatsrat in letzter Instanz mit der Berufung des Mannes befasst wurde.
Der Staatsrat war der Ansicht, die aufgeworfene unionsrechtliche Frage sei durch die Rechtsprechung eindeutig beantwortet und wollte deshalb nach einer summarischen Prüfung entscheiden. Dies war im niederländischem Ausländerrecht so vorgesehen und sollte dem Gericht ermöglichen, sich stärker auf Fragen der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung zu konzentrieren. Gleichzeitig beschlichen ihn jedoch offenkundig Zweifel, ob diese abgekürzte Entscheidungsform mit seiner Verpflichtung zur Vorlage strittiger unionsrechtlicher Fragen an den EuGH vereinbar sei, sodass der Staatsrat sich am Ende doch nach Luxemburg wandte.
Summarische Entscheidung lässt Begründungspflicht nicht entfallen
Der EuGH stellte auf die Anfrage hin klar, dass die Möglichkeit einer summarischen Begründung in einer Entscheidung die unionsrechtliche Pflicht zur Begründung einer Nichtvorlage nicht einschränke. Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sind nationale letztinstanzliche Gerichte grundsätzlich zur Vorlage verpflichtet, wenn eine entscheidungserhebliche europarechtliche Frage noch ungeklärt ist. Ob das so ist, entscheiden die Gerichte dann aber wiederum in eigener Verantwortung. Nach bereits gefestigter Luxemburger Rechtsprechung müssen Gerichte zudem begründen, warum sie kein Vorabentscheidungsersuchen anstrengen, wenn es um eine unionsrechtliche Frage geht.
Der Gerichtshof stellte heraus, dass die Vorlagepflicht nur in drei Konstellationen entfalle: Wenn die unionsrechtliche Frage nicht entscheidungserheblich sei, oder sie bereits geklärter Rechtsprechung entspreche oder wenn sie so eindeutig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibe (sog. acte clair). Ein nationales Höchstgericht müsse stets spezifisch und konkret erklären, warum eine der Ausnahmen einschlägig sei, betonten die Richterinnen und Richter. Gerade wegen der zentralen Rolle des Vorabentscheidungsverfahrens sei diese Begründung zwingend.
Schließlich könne sich das letztinstanzliche Gericht auch Gründe eines untergeordneten Gerichts zu eigen machen. Dieses müsse jedoch seinerseits dargelegt haben, warum eine unionsrechtliche Frage nicht entscheidungserheblich, bereits geklärt oder eindeutig sei.
Mit seiner Linie bewegt sich der EuGH indes nicht nur im eigenen Fahrwasser. Der EGMR hatte es in einem Urteil aus dem Dezember bereits als Ausprägung des Fair-trial-Grundsatzes angesehen, dass Gerichte begründeten, warum sie Luxemburg nicht um Auslegungshilfe ersuchten. Dies schütze die Parteien vor richterlicher Willkür, wenngleich es keinen Anspruch auf eine Vorlage gebe. Und auch das BVerfG hat in der Vergangenheit die hohe Bedeutung des Vorabentscheidungsersuchens, auf das der EuGH nun pocht, betont.


