Mit 15.000 Euro nach Russland gereist: Brust-OP ist kein "persönlicher Gebrauch"
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Wer nach Russland reist, darf nur Bargeld für Reise und Aufenthalt mitführen – nicht aber für Brust-OPs und Kinderwunschtherapien, wie der EuGH nun einer Reisenden erklären musste.

Seit Beginn der EU-Sanktionen gegen Russland aufgrund des Ukraine-Kriegs ist die Mitnahme von Bargeld bei Reisen nach Russland streng beschränkt. Das gilt auch dann, wenn das mitgeführte Geld für medizinische Zwecke bestimmt ist. Nur Ausgaben, die für Reise und Aufenthalt zwingend erforderlich sind, seien von der Regelung ausgenommen, betont der EuGH in seiner Entscheidung vom Mittwoch (Urteil vom 30.04.2025 – C-246/24).

Eine Flugreisende wollte von Frankfurt a.M. nach Russland reisen und führte rund 15.000 Euro in bar mit sich. Nach eigenen Angaben wollte sie das Geld nicht nur für Reise und Unterkunft nutzen, sondern auch für eine Zahnbehandlung, eine Hormontherapie in einer Kinderwunschklinik und eine Folgebehandlung nach einer Brustoperation in einer Schönheitsklinik. Der deutsche Zoll stellte den Großteil des Geldes sicher und ließ lediglich rund 1.000 Euro zur Deckung der Reisekosten zu. Schließlich wurde ein Strafverfahren gegen die Frau eingeleitet. Das später damit befasste OLG Frankfurt a.M. legte den Fall dem EuGH vor, um klären zu lassen, ob medizinische Behandlungskosten unter die Ausnahme vom Ausfuhrverbot fallen.

EuGH betont Ziel der Sanktionen: wirtschaftlicher Druck auf Russland

Die Richterinnen und Richter des EuGH stellten nun klar, dass medizinische Behandlungen nicht zum "persönlichen Gebrauch" im Sinne der Ausnahmeregelung im Sanktionsregime zählten. Ziel der Maßnahme sei es, den Zugang des russischen Systems zu Bargeld in westlichen Währungen zu beschränken und Russlands Handlungen in der Ukraine durch höhere wirtschaftliche Kosten zu erschweren.

Die Ausnahmeregelung solle daher lediglich sicherstellen, dass Reisende den für ihren persönlichen Gebrauch oder den unmittelbarer Familienangehöriger notwendigen Bargeldbetrag mitführen dürften – nicht jedoch darüber hinausgehende Ausgaben.

Auch das AG Frankfurt a.M. hatte 2023 bereits entschieden, dass Bar­geld auch dann dem Aus­fuhr­ver­bot nach der Russ­land-Sank­tio­nen-Ver­ord­nung un­ter­liegt, wenn damit die Be­zah­lung einer me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung be­ab­sich­tigt ist. In dem Fall wollte ein Mann mit 11.000 Euro Bargeld im Gepäck von Frankfurt nach Russland reisen, wo er sich einer umfangreichen Zahnbehandlung unterziehen wollte.

EuGH, Urteil vom 30.04.2025 -

Redaktion beck-aktuell, cil, 30. April 2025.

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