Bargeld-Ausfuhrverbot nach Russland gilt auch für medizinische Behandlungen

Bargeld unterliegt auch dann dem Ausfuhrverbot nach der Russland-Sanktionen-Verordnung, wenn damit die Bezahlung einer medizinischen Behandlung beabsichtigt ist. Diese Gelder fallen laut Amtsgericht Frankfurt am Main nicht unter den Ausnahmetatbestand des erlaubten Bargelds für den persönlichen Gebrauch. 

Mit 11.000 Euro Bargeld für Zahn-OP nach Russland

Der Angeklagte wollte von Frankfurt am Main nach Russland reisen, um dort eine umfangreiche Zahnbehandlung vornehmen zu lassen. Hierzu führte er 11.000 Euro Bargeld bei sich, ohne diese vorher beim Zoll angemeldet zu haben. Im Rahmen der Zollkontrolle am Frankfurter Flughafen wurden 10.500 Euro sichergestellt, 500 Euro wurden dem Angeklagten als Reisebedarf belassen. Dieser trat seinen Flug an und ließ die geplante Zahnbehandlung vornehmen. Die Behandlungskosten in Höhe von tatsächlich 6.000 Euro beglich er teilweise mit von einer Bekannten vor Ort geliehenem Geld, teilweise wurden sie ihm von seinem behandelnden Zahnarzt gestundet.

Bargeld für den persönlichen Gebrauch umfasst keine medizinische Behandlung

Das AG verurteilte den Angeklagten wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro und ordnete die Einziehung des sichergestellten Bargeldbetrages an. Nach Auffassung des Gerichts liegt über den dem Angeklagten als Reisebedarf belassenen Betrag von 500 Euro hinaus keine von der Russland-Sanktionen-Verordnung zugelassene Ausnahme von dem Ausfuhrverbot vor. Ziel des Ausfuhrverbots sei es, der russischen Regierung, der Zentralbank und allen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen keinen Zugang zu Unionswährungen zu ermöglichen. Der Ausnahmetatbestand für Bargeld, das für den persönlichen Gebrauch erforderlich ist, sei daher eng auszulegen und erfasse ausschließlich Geldmittel für den Transportweg und eine etwaige Verköstigung bis zum Erreichen des Reiseziels. Gelder für beabsichtigte medizinische Behandlungen seien demgegenüber nicht erfasst, was selbst bei Vorliegen einer medizinischen Indikation gelte. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 3. März 2023.