Ursprünglich hatte die Kommission der Bank 2016 eine höhere Geldbuße auferlegt: Rund 33,6 Millionen Euro. Das EuG hob sie 2019 aber mangels ausreichender Begründung auf. Im Juni 2021 reduzierte die Kommission die Geldbuße und nahm anschließend ihr Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil zurück. Die HSBC-Klage gegen die reduzierte Geldbuße wurde zunächst bis zur Entscheidung des EuGH über die Klage der Bank gegen die ursprüngliche Geldbuße ausgesetzt. 2023 bestätigte der EuGH dann die Aufhebung der ursprünglichen Geldbuße.
Das EuG hat nun die HSBC-Klage gegen die reduzierte Geldbuße abgewiesen (Urteil vom 27.11.2024 - T-561/21). Die Verhängung der reduzierten Kartellstrafe 2021 sei nicht wegen Verjährung unzulässig gewesen. Denn nach Ansicht des EuG ruhte die Verjährung der Befugnis dazu bis zur EuGH-Entscheidung, nachdem die Kommission gegen das Urteil von 2019 Rechtsmittel eingelegt hatte.
Jedenfalls sei kein Ruhen eingetreten, als die Kommission nach dem EuG-Urteil Schritte zum Erlass eines neuen Beschlusses tat. Ihr Interesse am Ausgang ihres Rechtsmittels sei damit nicht weggefallen, es habe bis zur Endentscheidung des EuGH oder zumindest bis zum Erlass des neuen Beschlusses fortbestanden. Auch die Rücknahme des Rechtsmittels nach Erlass des neuen Beschlusses ändere daran nichts.