Handel mit Euro-Zinsderivaten
Der HSBC-Konzern ist eine Bankengruppe, die unter anderem im Investment-, Corporate- und Wertpapier-Banking tätig ist. HSBC Holdings ist die Muttergesellschaft von HSBC France, die ihrerseits die Muttergesellschaft der HSBC Bank ist. HSBC France und HSBC Bank sind für den Handel mit Euro-Zinsderivaten (Euro Interest Rate Derivatives, EIRD) zuständig. HSBC France ist für Anmeldungen von Zinssätzen beim Panel für den Euro Interbank Offered Rate (Euribor) verantwortlich.
Hohe Geldbuße wegen Teilnahme an Kartell im EIRD-Sektor
Im Anschluss an Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Finanzinstitute, darunter die Räumlichkeiten von HSBC, leitete die EU Kommission gegen diese Finanzinstitute ein Kartellverfahren ein. Mit Beschluss vom 07.12.2016 stellte sie fest, dass Crédit agricole, HSBC und JP Morgan Chase an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, mit der sie den Wettbewerb im EIRD-Sektor eingeschränkt und/oder verfälscht hätten. Für diese Zuwiderhandlung verhängte die Kommission gegen HSBC eine Geldbuße in Höhe von 33.606.000 Euro.
HSBC-Gesellschaften wenden sich gegen Feststellung von Kartellverstößen
Mit Urteil vom 24.09.2019 bestätigte das Gericht der EU weitgehend die Feststellung der Kommission, dass HSBC an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt gewesen sei. Dagegen erklärte es die verhängte Geldbuße wegen unzureichender Begründung für nichtig. Mehrere Gesellschaften des HSBC-Konzerns beantragten sodann beim EuGH, das EuG-Urteil teilweise aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen wurde. Ferner beantragten sie, den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, soweit ihre Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt wurde.
EuGH hebt EuG-Urteil zum Teil auf
Der EuGH hat das Urteil des EuG insoweit aufgehoben, als die Klage der HSBC Holdings plc abgewiesen wurde. Das angefochtene Urteil bleibe hingegen unberührt, soweit die gegen den HSBC-Konzern verhängte Geldbuße für nichtig erklärt wurde. Die Erwägungen des EuG in Bezug auf die Unschuldsvermutung seien in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft. Zudem habe das EuG ein falsches Kriterium angewandt, als es ausführte, dass es Sache der HSBC-Gesellschaften sei, nachzuweisen, dass die Gespräche über die Medianpreise entweder unmittelbar mit dem Funktionieren des EIRD-Marktes verbunden und dafür notwendig gewesen seien oder die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllten. Aufgrund dieses Fehlers habe das Gericht das Vorbringen der HSBC-Gesellschaften, dass die Gespräche über die Medianpreise wettbewerbsfördernde Wirkungen gehabt hätten, nicht geprüft, obwohl sich diese Gesellschaften auf diese Wirkungen berufen hatten, um die Einstufung der Gespräche als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung in Frage zu stellen.
Klage gegen Feststellung der Kartellbeteiligung erfolglos
Sodann hat der Gerichtshof, da er die Klage in der Rechtssache T-105/17 hinsichtlich der Klagegründe für entscheidungsreif hielt, die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe geprüft, mit denen die von der Kommission vorgenommene Einstufung als bezweckte beziehungsweise als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung beanstandet sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung, des Rechts auf eine gute Verwaltung und der Verteidigungsrechte gerügt wurde. Der EuGH hat die Klage der HSBC-Gesellschaften, soweit damit ihre Beteiligung am fraglichen Kartell bestritten wurde, abgewiesen. Der Fall ist jedoch noch nicht vom Tisch: Die EU-Kommission hatte die Geldbuße im Sommer 2021 neu berechnet und bei 31,7 Millionen Euro festgelegt. Dagegen hat HSBC vor dem Gericht der EU in einem separaten Verfahren erneut geklagt (Az.: T-561/21).