Eulex-Kosovo-Mission: Rechtsverletzungen sind EU nicht zurechenbar

Die EU haftet nicht für ein etwaiges Fehlverhalten der Mission Eulex Kosovo, die nach dem Kosovo-Konflikt unter anderem Aufklärungsarbeit zu verschwundenen oder getöteten Personen leisten soll. Angehörige der Verschwundenen haben laut EuG keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Die 2008 von der EU eingerichtete zivile Rechtsstaatlichkeitsmission Eulex Kosovo soll Verbrechen, die im Zusammenhang mit dem Kosovo-Konflikt begangen wurden, untersuchen. Angehörige während des Konflikts verschwundener oder getöteter Personen werfen der Mission Versäumnisse vor.

2009 setzte die EU eine Kommission ein, die die Arbeit von Eulex Kosovo auf Menschenrechtsverletzungen hin überwachen soll. Auf die Beschwerden zweier Angehöriger kam diese Überwachungskommission im November 2015 und Oktober 2016 zu dem Ergebnis, dass die Mission mehrere Grundrechte verletzt hat, und empfahl dem Leiter der Mission Eulex Kosovo Abhilfemaßnahmen. Im März 2017 schloss sie die Akten, stellte aber zugleich fest, dass der Missionsleiter ihre - nicht bindenden - Empfehlungen nur teilweise umgesetzt hatte.

Die Angehörigen verklagten daraufhin den Rat der EU, die EU-Kommission sowie den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) wegen außervertraglicher Haftung. Sie begehren Ersatz des Schadens, der ihnen durch das Fehlverhalten von Eulex Kosovo entstanden sein soll.

Etwaige Verstöße den EU-Organen nicht zurechenbar

Das angerufene EuG hatte sich zunächst für unzuständig gehalten, war aber vom EuGH zurechtgewiesen worden: Die Unionsgerichte seien sehr wohl für die Haftung der Organe und Einrichtungen der EU für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zuständig – zumindest, sofern diese, wie hier, nicht unmittelbar mit politischen oder strategischen Entscheidungen in Verbindung stehen.

Das EuG hat nun erneut entschieden, Erfolg hatte die Schadensersatzklage der Angehörigen aber dennoch nicht (Beschluss vom 26.09.2025 – 771/20 RENV). Die Richter und Richterinnen gehen zunächst auf das behauptete Fehlen von Untersuchungen zum Verschwinden der Familienmitglieder aufgrund eines Mangels an geeignetem Personal bei der Mission Eulex Kosovo ein. Entsprechende Verstöße liegen aus seiner Sicht in der alleinigen Verantwortung der Mission für ihre laufende Verwaltung – und könnten nicht dem Rat, der Kommission oder dem EAD zugerechnet werden.

Das EuG sieht auch das Recht der Angehörigen auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt – auch wenn die Überwachungskommission über keine Durchsetzungsbefugnisse verfüge und Betroffenen nach den von ihr festgestellten Verstößen weder Prozesskostenhilfe noch einen Rechtsbehelf biete.

Schließlich weist das Gericht auch das übrige Vorbringen zurück, mit dem die Angehörigen die dem Rat vermittels des Zivilen Operationskommandeurs zukommende Weisungsbefugnis geltend machen und einen Fehlgebrauch oder Missbrauch von Exekutivbefugnissen durch den Rat oder den EAD behaupten.

EuG, Beschluss vom 26.09.2025 - 771/20 RENV

Redaktion beck-aktuell, bw, 29. September 2025.

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