BMJ-Entwurf: Neuer Zugriff auf elektronische Beweismittel im EU-Ausland

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat einen Vorschlag vorgelegt, wie Deutschland eine EU-Richtlinie zur grenzüberschreitenden Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel durch Diensteanbieter umsetzen könnte. Doch was, wenn da gar nichts gespeichert ist?

Die EU-Richtlinie ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten einen direkten Zugriff auf Daten, die etwa bei Telekommunikationsanbietern, Messengerdiensten, Plattformbetreibern oder Betreibern von Gaming-Plattformen in anderen Staaten der Europäischen Union anfallen.

Dabei geht es um die Identität der Nutzerinnen und Nutzer, sogenannte Verkehrsdaten, aber teilweise auch um den Inhalt – etwa von Chats. Der Entwurf, den das Bundesjustizministerium dazu zur Stellungnahme an Länder und Verbände verschickt hat, sieht allerdings vor allem für die Herausgabe der Inhalte sehr hohe Hürden vor. Zudem ist hier die Unterrichtung einer Behörde im Zielstaat vorgeschrieben. Außerdem gibt es in Deutschland für Provider keine Verpflichtung zur anlasslosen Speicherung von IP-Adressen und Verkehrsdaten, sodass manche Daten im konkreten Fall womöglich gar nicht vorhanden sind.

Koordinierung von Straftaten über Messengerdienste

Elektronische Medien wie etwa Messengerdienste spielten eine immer größere Rolle bei der Anbahnung und Koordinierung von Straftaten, sagt Buschmann. Deshalb sei es gut, den bislang oft noch schwerfälligen Prozess der grenzüberschreitenden Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel EU-weit zu vereinfachen. So könne verhindert werden, dass relevante Daten gelöscht würden. Ihm sei aber wichtig gewesen, "die europäischen Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich in das deutsche Recht einzupassen", betont der FDP-Politiker. Besonders geschützt werden sollen unter anderem Daten von Berufsgeheimnisträgern, also zum Beispiel von Rechtsanwälten und Ärztinnen.

Der Entwurf für das sogenannte E-Evidence-Gesetz konkretisiert überdies die Pflicht der Diensteanbieter, Niederlassungen zu benennen, beziehungsweise Vertreter zu bestellen.

Redaktion beck-aktuell, bw, 28. Oktober 2024 (dpa).