Direkte Anforderung von Beweismitteln
Die neuen Vorschriften ermöglichen es berechtigten nationalen Behörden, Beweismittel direkt von Dienstleistern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern (sogenannte "Vorlageanordnungen") oder die Aufbewahrung von Daten für bis zu 60 Tage zu verlangen, damit relevante Daten nicht zerstört werden oder verloren gehen ("Aufbewahrungsanordnungen"). Mit dem Gesetz wird auch eine verbindliche Frist von 10 Tagen für die Beantwortung einer Herausgabeanordnung eingeführt (acht Stunden in Notfällen). Die Richtlinie über gesetzliche Vertreter verpflichtet Unternehmen, Niederlassungen oder rechtliche Vertreter zu benennen, an die die Behörden der Mitgliedstaaten Anfragen zu elektronischen Beweismitteln richten können.
Transparenter Mechanismus mit Grundrechtsgarantien
Die Abgeordneten haben auch dafür gesorgt, dass Behörden, die sensible Daten anfordern, die Behörden des Ziellandes benachrichtigen müssen, um Transparenz zu gewährleisten. Bei Bedenken hinsichtlich der Medienfreiheit oder Grundrechtsverletzungen im ersuchenden Mitgliedstaat, können die notifizierten Behörden dann Beweisanfragen an Dienstleister in ihrem Land auch ablehnen. Auch Diensteanbieter können ebenfalls Bedenken bei Anfragen äußern, die etwa die Medienfreiheit gefährden.
Verfahren zum Austausch elektronischer Beweise bislang langwierig
Der Europäischen Kommission zufolge sind elektronische Beweismittel in 85% der strafrechtlichen Ermittlungen von Bedeutung und müssen in 65% der Fälle aus einem anderen Mitgliedstaat beschafft werden. Derzeit hängt der Austausch dieser Art von Beweismitteln von einer Vielzahl bilateraler und internationaler Rechtshilfeabkommen ab, was zu einer fragmentierten Landschaft und oft langwierigen Verfahren führt. Das Europäische Parlament setzt sich seit 2017 für eine Harmonisierung der Verfahren ein.