Denn sie benötigten für ihre Vorhaben regelmäßig Informationen insbesondere darüber, wer Eigentümer des Grundstücks ist, das für eine entsprechende Anlage in Frage kommt. An diese Informationen zu kommen sei derzeit nicht immer leicht, erläutert das Ministerium. Die Grundbuchämter handhabten die Grundbucheinsicht uneinheitlich und gewährten diese nicht immer. Daher sei eine Änderung der Grundbuchverfügung (GBV) sinnvoll.
Unternehmen sollen regelmäßig ein berechtigtes Interesse im Sinne der GBV an der Einsicht in das Grundbuch haben, wenn sie erklären, die Grundstücke für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff nutzen zu wollen.
Stellungnahmen bis Mitte Dezember möglich
Für Funkturmunternehmen und Betreiber anderer Telekommunikationsanlagen soll geregelt werden, dass sie zu den Versorgungsunternehmen im Sinn von § 86a GBV gehören. Den dort aufgeführten Unternehmen kann die Einsicht in das Grundbuch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks gestattet werden. Außerdem soll bei diesen Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks nach § 86a GBV bereits dann vorliegen, wenn der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt.
Das Bundesjustizministerium hat seinen Vorschlag am Montag an die Länder und Verbände versendet und ihn auf seiner Internetseite veröffentlicht. Interessierte Kreise können bis zum 15.12.2023 Stellung nehmen. Der Vorschlag, Unternehmen, die Mobilnetze betreiben, grundsätzlich das Recht zur Grundbucheinsicht einzuräumen, war bereits in einer Liste mit Verbandsvorschlägen zur Bürokratieentlastung enthalten, die die Regierung im April veröffentlicht hatte.