Die EMRK garantiert kein Recht auf ein Verkaufsverbot für fossile Brennstoffe. Das hat der EGMR am Donnerstag entschieden und die Beschwerde von drei Privatpersonen und einer Umweltorganisation gegen Österreich für unzulässig erklärt (Entscheidung vom 11.12.2025 – 40054/23).
Die Antragsteller hatten die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort 2021 aufgefordert, eine Verordnung nach der österreichischen Gewerbeordnung zu erlassen. Diese sollte den Verkauf fester fossiler Brennstoffe ab 2025 und Flugkraftstoffe ab 2040 untersagen. Alternativ verlangten sie andere geeignete und gleich wirksame Maßnahmen von der Regierung. Zur Begründung führten die Klimaschützerinnen und -schützer an, dass die Verbrennung fossiler Energieträger die Hauptursache des Temperaturanstiegs sei und der Klimawandel Leben, Gesundheit und Eigentum gefährde. Sie beriefen sich auf die Pariser Klimaziele, die EU-Effort-Sharing-Verordnung sowie Art. 2 und Art. 8 EMRK.
Die Ministerin lehnte ab: Ihr fehle die Kompetenz, da das Gewerberecht nur typische Handelsmaßnahmen erlaube. Der Übergang von fossilen zu erneuerbaren Energien falle nicht darunter. Der Österreichische Verfassungsgerichtshof bestätigte diese Sicht. Er stellte klar: Weder EU-Recht noch EMRK oder GewO begründen ein subjektives Recht auf eine bestimmte Maßnahme.
Berufung auf Klimaseniorinnen
Vor dem EGMR machten die Beschwerdeführer geltend, Österreich verletze mit dieser Weigerung seine Schutzpflichten aus Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben). Eine Landwirtin berief sich zusätzlich auf Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls (Eigentumsschutz). Sie argumentierten, die Untätigkeit Österreichs beim Kampf gegen den Klimawandel gefährde Leben und Gesundheit sowie ihre wirtschaftliche Existenz als Landwirtin. Zudem verwiesen die Klimaschützer auf internationale Verpflichtungen zur Emissionsminderung und die Entscheidung des EGMR im Fall der sogenannten Klimaseniorinnen aus dem Jahr 2024 (EGMR, Urteil vom 09.04.2024 - 53600/20).
Damals hatte der EGMR zum ersten Mal über eine Klimaklage entschieden und die Schweiz wegen unzureichender Klimaschutzmaßnahmen verurteilt. Die Klimaseniorinnen hatten vor Gericht argumentiert, sie seien aufgrund ihres Alters besonders durch den Klimawandel gefährdet, beispielsweise wegen extremer Hitzewellen. Der EGMR sprach dem Verein ein Verbandsklagerecht zu, weil die Besonderheit des Klimawandels als gemeinsames Anliegen der Menschheit und die Notwendigkeit, die Lasten zwischen den Generationen zu verteilen, eine Klagebefugnis von Verbänden erfordere. Auch inhaltlich gab der EGMR den Klimaseniorinnen Recht: Die Schweizer Regierung habe es versäumt, ausreichende Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, was gegen das Recht auf Privat- und Familienleben aus Art. 8 EMRK verstoße.
Persönliche Betroffenheit fehlt
Die Klimaschützer aus Österreich scheiterten jedoch vor dem EGMR. Der Gerichtshof stellte zunächst klar: Für die Anwendbarkeit von Art. 2 EMRK müsse eine ernsthafte und hinreichend bestimmbare Lebensgefahr bestehen, die zeitlich und sachlich konkret sei. Diese Schwelle sei nicht erreicht. Die Prüfung erfolgte daher allein unter Art. 8 EMRK.
Dieser gewähre – wie bei den Klimaseniorinnen – grundsätzlich einen Anspruch auf wirksamen Schutz vor gravierenden Klimafolgen. Allerdings müssten Einzelpersonen eine hohe Intensität der Exposition und eine dringende Schutzbedürftigkeit nachweisen. Die drei Privatpersonen hätten weder eine konkrete Betroffenheit noch eine besondere Vulnerabilität belegt. Alter, Gesundheitsprobleme oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit genügten ohne weitere Nachweise hierfür nicht. Damit fehle die persönliche Betroffenheit für eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK.
Auch die Rüge nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls scheiterte vor dem EGMR. Die Landwirtin habe nicht plausibel dargelegt, dass Dürren ihre wirtschaftliche Existenz konkret gefährdeten. Auch hier fehle die persönliche Betroffenheit.
Remo Klinger, einer der führenden deutschen Anwälte im Bereich des Klimaschutzes, bezeichnet die Entscheidung in dieser Hinsicht als nicht überraschend. "Dass einzelne Personen nur unter strengen Voraussetzungen eine Opfereigenschaft vor dem EGMR geltend machen können, hat der EGMR bereits in der Klimaseniorinnen-Entscheidung festgehalten."
Kein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen
Auch der Antrag der Umweltorganisation Global 2000 scheiterte vor dem EGMR. Selbst wenn ihre Klagebefugnis unterstellt werde, sei die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Der EGMR betonte: Art. 8 EMRK könne nicht so ausgelegt werden, dass er ein Recht auf eine bestimmte Maßnahme durch eine bestimmte Behörde unter einem bestimmten Gesetz garantiere. Dies widerspräche dem Subsidiaritätsprinzip und dem weiten Gestaltungsspielraum der Staaten bei der Wahl ihrer Mittel. In diesem Fall lag die geforderte Maßnahme, nämlich das Verbot fossiler Brennstoffe, nach österreichischem Recht schon außerhalb der Kompetenz des Ministeriums.
Die Organisation habe zudem nicht substantiiert dargelegt, warum Österreichs bestehende Regelungen unzureichend seien oder welche Lücken im Klimaschutz bestünden. Ein bloßer Hinweis auf den Bericht des Umweltbundesamtes, wonach Österreich seine Emissionsziele verfehlen könnte, reiche nicht aus.
Klinger verweist darauf, dass die Entscheidung des EGMR in einer Linie mit der Rechtsprechung des BVerfG stünde. Einzelmaßnahmen könnten nicht Gegenstand einer Beschwerde sein, "es bedarf der Darlegung, dass das gesamte Klimaschutzkonzept unzureichend ist."


