Kein Eintrag beider Mütter in Geburtsurkunde - Lesbisches Paar verliert vor EGMR

Deutschland verletzt nicht die Rechte lesbischer Eltern, wenn nur die Frau, die das Kind gebärt, in die Geburtsurkunde eingetragen wird, während ihre Partnerin das Kind adoptieren muss. Der EGMR sieht das Privat- und Familienleben des Paares dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt.

Die beiden Frauen, die seit 2010 in einer eingetragenen Partnerschaft leben, hätten keine besonderen Schwierigkeiten in ihrem Alltag vorweisen können.

2013 hatte eine von ihnen einen Sohn zur Welt gebracht. Benutzt wurde dafür eine Eizelle der Partnerin und eine anonyme Samenspende. In der Geburtsurkunde wurde allerdings nur eine der Frauen – jene, die das Kind zur Welt gebracht hatte – als Mutter aufgeführt. Die andere musste den Sohn adoptieren, um als Elternteil anerkannt zu werden.

Das Paar wehrte sich dagegen vor einem deutschen Gericht, allerdings erfolglos. Vor dem EGMR machten die Frauen geltend, dass sie diskriminiert würden, weil nicht beide automatisch als Mütter eingetragen worden seien. Ihre Klage vor dem Straßburger Gericht blieb erfolglos: Die deutsche Regelung zur Stiefkindadoption verstoße nicht gegen ihre Rechte als lesbische Eltern.

Ein ähnlicher Fall zur sogenannten Stiefkindadoption ist derzeit beim BVerfG anhängig. Eine entsprechende Reform, die eine solche Adoption überflüssig machen würde, war eigentlich geplant. Ob diese Reform nun noch kommt, ist allerdings wegen der geplatzten Koalition der Bundesregierung unklar.

EGMR, Urteil vom 12.11.2024 - 46808/16

Redaktion beck-aktuell, gk, 13. November 2024 (dpa).