François Fillon war von 2007 bis 2012 Premierminister Frankreichs und mehrfach Mitglied der Nationalversammlung. Seine Ehefrau Penelope Fillon war offiziell als parlamentarische Assistentin für ihn und später für Marc Joulaud tätig. Medienberichte hatten jedoch Zweifel geweckt, ob Frau Fillon die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hatte. Auch ihre Rolle als literarische Beraterin einer von einem Bekannten finanzierten Zeitschrift wurde hinterfragt.
Das Strafgericht in Paris verurteilte Fillon wegen Veruntreuung öffentlicher Mittel, Beihilfe zur Veruntreuung und zur Veruntreuung von Unternehmensvermögen zu fünf Jahren Haft, davon zwei Jahre auf Bewährung, außerdem zu einer Geldstrafe von 375.000 Euro und zu einem zehnjährigen Ämterverbot. Penelope Fillon erhielt drei Jahre Haft auf Bewährung, ebenfalls 375.000 Euro Geldstrafe und ein zweijähriges Ämterverbot. Marc Joulaud wurde zu drei Jahren Haft auf Bewährung, einer Geldstrafe von 20.000 Euro und einem fünfjährigen Ämterverbot verurteilt. Zusätzlich wurden sie zur Zahlung von Schadensersatz an die Nationalversammlung verpflichtet.
Die Staatsanwaltschaft muss nicht unvoreingenommen sein
Vor dem EGMR machten die drei geltend, dass ihr Verfahren nicht fair verlaufen sei (Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK). Sie rügten insbesondere die fehlende Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft im Vorermittlungsverfahren und sahen darin eine strukturelle Voreingenommenheit. Zudem kritisierten sie die Auswahl der Ermittlungsrichter und die Ablehnung ihrer Verfahrensrügen durch die französischen Gerichte. François Fillon berief sich zusätzlich auf Art. 7 EMRK und argumentierte, dass die strafrechtliche Vorschrift zur Veruntreuung öffentlicher Mittel nicht auf gewählte Abgeordnete anwendbar sei, wenn diese ihr Mandat ausübten.
Der EGMR stellte klar, dass die Staatsanwaltschaft nicht zu den Instanzen gehört, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK über eine "criminal charge" entscheiden (Urteil vom 23.10.2025 – Nr. 24326/24). Die Vorschrift schütze das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht – nicht jedoch vor der Anklagebehörde. Da die Staatsanwaltschaft keine Urteile fälle, sondern lediglich Ermittlungen führe und Anklage erhebe, falle ihre institutionelle Stellung nicht unter den Schutzbereich dieser Konventionsnorm. Entscheidend sei allein, dass die Gerichte, die letztlich über Schuld und Strafe entscheiden, unabhängig und unparteiisch sind. Diese Anforderungen seien im Fall Fillon erfüllt gewesen.
Die Rüge nach Art. 7 EMRK wurde wegen nicht ausgeschöpfter innerstaatlicher Rechtsmittel zurückgewiesen, da Fillon diesen Punkt nicht vor dem Kassationsgericht geltend gemacht hatte. Die Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar. Zudem hätten die nationalen Gerichte die Verteidigungsrechte gewahrt, so der EGMR.


