Die Richter und Richterinnen sahen keine Menschenrechtsverletzung im Zuge der Cum-Ex-Prozesse und wiesen die Beschwerde des früheren Chefs der Hamburger Privatbank M.M.Warburg ab (Urteil vom 17.09.2024 - 16678/22). Hintergrund sind Urteile des LG Bonn und des BGH aus dem Jahr 2020 und 2021. Damals wurden zwei Ex-Börsenhändler verurteilt. Olearius war in diesem Prozess nicht angeklagt, kritisierte aber, dass er in dem Prozess vorverurteilt und damit in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Der Prozess gegen ihn selbst wurde später wegen seines schlechten Gesundheitszustandes eingestellt.
Die Richter in Straßburg folgten seiner Argumentation nicht und schlossen eine Menschenrechtsverletzung aus. Der EGMR mit Sitz im französischen Straßburg gehört zum Europarat. Die von der EU unabhängigen Organe setzen sich für den Schutz der Menschenrechte in den 46 Mitgliedstaaten ein.
Bei Cum-Ex-Geschäften bekamen Finanzakteure Steuern erstattet, die gar nicht gezahlt worden waren - Aktien mit ("cum") und ohne ("ex") Dividendenanspruch wurden in einem Verwirrspiel hin- und hergeschoben. Die Bundesrepublik hatte dabei keinen Überblick, wem sie Gelder zu erstatten hatte, ihr entstand dadurch ein zweistelliger Milliardenschaden. Die Hochphase dieser Geschäfte war in den Jahren 2006 bis 2011. Im Jahr 2021 wertete der Bundesgerichtshof Cum-Ex als Straftat.