Danach sollen Arbeitgeber künftig auch in Textform, etwa per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren können. Nur wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen schriftlich erteilen. Ausgenommen sind Wirtschaftsbereiche, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind. Dort bleibt es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform. Bislang sieht § 2 Abs. 1 NachwG vor, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederlegen muss – was die Schriftform des § 126 BGB erfordert.
Nach der Formulierungshilfe sollen künftig auch Altersgrenzenvereinbarungen in Textform getroffen werden können. Dazu soll § 41 SGB VI ergänzt werden. Danach soll für Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Textform ausreichen. § 14 Abs. 4 TzBfG, der ein Schriftformgebot für Befristungen von Arbeitsverträgen enthält, soll in diesem Fall nicht gelten. Weiter soll auch bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen künftig die Textform genügen.
Ferner sollen börsennotierte Gesellschaften bei der Vorbereitung ihrer Hauptversammlung entlastet werden. Sollen in der Hauptversammlung vergütungsbezogene Beschlüsse gefasst werden, müssen die Unternehmen nach geltendem Recht die vollständigen Unterlagen dazu im Bundesanzeiger bekanntmachen. Künftig soll es genügen, diese Unterlagen den Aktionären über die Internetseite des Unternehmens zugänglich zu machen. Zudem ist eine Erleichterung bei der Anmeldung von Betriebsstätten vorgesehen. Gewerbetreibende, die ihre Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde verlegen, sollen sich nicht mehr bei ihrer bisherigen Behörde ab- und bei der neuen Behörde anmelden müssen. Künftig soll die Anmeldung bei der neuen Behörde genügen.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das das Kabinett im März beschlossen hatte, wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Der BEG IV-Entwurf sieht unter anderem kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie Rechnungskopien, Kontoauszüge, Lohn- und Gehaltslisten vor. Auch sollen im BGB Schriftform- zu Textformerfordernissen herabgestuft werden, soweit dies angemessen und sachgerecht ist.