Die deutschen Generalstaatsanwaltschaften lehnen die geplante Neuregelung zum Einsatz Verdeckter Ermittler und Vertrauenspersonen ab. Die bestehenden Regelungen seien rechtsstaatskonform, abgewogen und sachdienlich, die vom Bundesjustizministerium (BMJ) vorgeschlagenen hingegen überflüssig, praxisfern und ermittlungshindernd, erklärte die Hamburger Staatsanwaltschaft am Dienstag im Namen aller deutschen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte.
Der Bundesjustizminister will, dass für den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und sogenannten V-Leuten zur Verfolgung von Straftaten künftig klare gesetzliche Regelungen gelten. Wie bei anderen verdeckten Maßnahmen solle auch ihr Einsatz "einer anfänglichen und einer fortlaufenden gerichtlichen Kontrolle unterliegen", heißt es in einem Entwurf, den das Ministerium am 19. Dezember zur Stellungnahme an Länder und Verbände verschickt hatte. Die
Regelung kontraproduktiv im Kampf gegen organisierte Kriminalität
"In einer Zeit steigender Herausforderungen der Strafverfolgungsbehörden durch demokratiefeindliche Bevölkerungsgruppen und kriminelle Parallelgesellschaften spielt der Referentenentwurf Schwerkriminellen – auch aus dem Bereich politischer Kriminalität – in die Hände", hieß es in der Stellungnahme der Generalstaatsanwälte. Dabei habe die Bundesregierung im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2021 ausdrücklich vereinbart, der organisierten und politisch motivierten Kriminalität konsequent begegnen zu wollen. Die geplanten Beschränkungen, vor allem für den Einsatz von Vertrauenspersonen, liefen dieser Absicht eklatant zuwider.
"Es verfestigt sich mittlerweile der Eindruck, dass es bei vielen Gesetzesänderungen nicht einmal mehr ansatzweise um die Belange der Staatsanwaltschaften geht", erklärte Hamburgs Generalstaatsanwalt Jörg Fröhlich. Während der Bedarf an effektiver Strafverfolgung steige, würden die hierfür notwendigen Mittel reduziert. Eine rechtsstaatliche Balance sei kaum noch zu erkennen.
BRAK: Richtervorbehalt zwingend notwendig
Anders sieht dies die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK): Sie hebt in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJ hervor, dass der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff einhergehe. Daher sei ein Richtervorbehalt zwingend notwendig. Das gelte auch für den Einsatz von Vertrauenspersonen – zumal das BVerfG grundsätzlich eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle verlangt, wenn es um eingriffsintensive Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen geht, die gegenüber den Betroffenen heimlich durchgeführt werden und bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch höchst private Informationen erfassen.