Olearius hatte durch die Veröffentlichung von wörtlichen Zitaten aus seinen Tagebüchern seine Persönlichkeitsrechte verletzt gesehen und die "Süddeutsche Zeitung" verklagt. Diese hatte im September 2020 auf ihrer Internetseite einen Bericht mit dem Titel "Notizen aus der feinen Gesellschaft" veröffentlicht – mit Zitaten aus den Tagebüchern. In dem Artikel ging es um eine mögliche Einflussnahme der Hamburger Politik auf Entscheidungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit millionenschweren Steuerrückforderungen nach Cum-Ex-Geschäften.
Die Tagebücher waren im März 2018 bei einer Durchsuchung der Privaträume von Olearius beschlagnahmt worden. Durch die Aufzeichnungen waren Treffen des damaligen Hamburger Bürgermeisters und heutigen Bundeskanzlers Olaf Scholz (SPD) 2016 und 2017 mit dem Banker bekanntgeworden.
Anhörungsrüge Voraussetzung für Verfassungsbeschwerde
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hatte dem Banker weitgehend recht gegeben. Der Bundesgerichtshof hatte aber im Mai das Urteil aufgehoben und das Interesse der Öffentlichkeit betont: Die "Süddeutsche Zeitung" durfte demnach wörtlich aus den Tagebüchern des Miteigentümers der in den Cum-Ex-Skandal verwickelten Hamburger Warburg Bank zitieren. Die wörtliche Wiedergabe habe ein vollständiges und unverzerrtes Bild in der Berichterstattung über ein Thema ermöglicht, für das es ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben habe, so der BGH.
Nach § 321a ZPO kann ein rechtskräftiges Urteil durch eine Anhörungsrüge überprüft werden. In der Regel haben solche Rügen zwar keinen Erfolg - so auch in diesem Fall (BGH, Urteil vom 19.09.2023 – VI ZR 116/22). Für den Fall, dass ein Kläger eine Verfassungsbeschwerde einlegen wollte, wäre eine Anhörungsrüge aber Voraussetzung.