In dem ersten Verfahren verweigerte der Bundesnachrichtendienst (BND) einem Zeitungsjournalisten Auskünfte zu Hintergrundgesprächen, die mit anderen Medien geführt worden waren. Nachdem sich die Behörde zunächst auf nicht vorliegende statistische Auswertungen berufen hatte, nannte sie dem Journalisten später doch die fünf Medien, mit denen in den Jahren 2019 und 2020 am häufigsten Einzelhintergrundgespräche geführt wurden. Bereits zuvor hatte der BND Informationen über die in dem Zeitraum besprochenen Themen erteilt.
Das genügte dem Journalisten jedoch nicht. Er will darüber hinaus wissen, wie viele Gespräche jeweils geführt wurden und wie hoch jeweils der Anteil und die Zahl der mit Vertretern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks veranstalteten Gespräche war. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihm recht und verwies auf den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse (Urteil vom 09.11.2023 - 10 A 2.23). Der Journalist begehre ausschließlich vorhandene Informationen. Überwiegende öffentliche Interessen oder der Schutz der Pressefreiheit der an den Einzelhintergrundgesprächen beteiligten Medien stünden seinem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Angesichts der bereits erteilten Auskünfte sei auch nicht zu befürchten, dass die Herausgabe der ergänzenden Informationen die Gefahr für Recherchen betroffener Medienvertreter durch Dritte signifikant steigern wird.
Das BVerwG hat bereits 2021 und 2019 entschieden, dass der BND der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche geben muss. 2021 ging es insbesondere um die Identität von Medienvertretern, die sich beim Bundesverfassungsgericht gegen eine Offenlegung von Pressekontakten gewehrt hatten. Im Jahr 2019 hatte ein Journalist Auskunft über Themen und Teilnehmer von Hintergrundgesprächen begehrt.
Kein vorbeugender Rechtsschutz für künftige Anfragen
In dem zweiten Verfahren verlangte der Journalist vom BND die Abgabe der Erklärung, es bei künftigen Rechercheanfragen zu Hintergrundgesprächen zu unterlassen, die betroffenen Medien anzuhören. Dieser Begehr erteilte das BVerwG eine klare Absage (Urteil vom 09.11.2023 - 10 A 3.23).
Die Unterlassungsklage sei bereits unzulässig, da sie sich auf künftige Rechercheanfragen zu nicht näher bekanntem Inhalt beziehe. Vorbeugender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz setze jedoch voraus, dass das von der Behörde erwartete Verhalten konkret bezeichnet werde, um dem Gericht eine Rechtmäßigkeitsprüfung zu ermöglichen. Nach dem Vortrag des BND werde es jedoch künftig gar nicht zwingend bei jeder Anfrage zu besagten Anhörungen kommen.
Zudem müssten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer etwaigen Anhörung einzelfallbezogen die Belange beider Seiten, insbesondere ihr Grundrecht auf Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG in Gestalt des Recherchegeheimnisses, in den Blick genommen werden. Eine Abwägung sei ohne Kenntnis des näheren Inhalts einer künftigen Anfrage nicht möglich.