Auskunft über die Identität eines Verlagsjournalisten
Ein Redakteur des Tagesspiegels verlangte per einstweiliger Anordnung Auskünfte vom BND. Auf seine Klage hatte das BVerwG den Geheimdienst verurteilt, ihm Auskunft zu erteilen, welche Medienvertreter er in den Jahren 2016 und 2017 zu organisierten Hintergrundgesprächen eingeladen hatte. Ende 2020 erfuhr der Journalist, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde "eines Zeitungsverlags" gegen dieses Urteil nicht zur Entscheidung angenommen hatte (Beschluss vom 14.11.2019, Az.: 1 BvR 2575/19). Mit seinem Versuch, Auskunft über die Identität des Beschwerdeführers, seiner Anwälte sowie den Inhalt der Beschwerde zu erhalten, scheiterte er sowohl beim BVerfG als auch beim BND. Da er über eine missbräuchliche Zusammenarbeit der Behörde mit Journalisten recherchiere, liege ein gesteigertes öffentliches Interesse vor, so der Einwand des Pressevertreters. Möglicherweise liege der Verfassungsbeschwerde eine Gefälligkeit für den BND zugrunde. Der Verlag wandte ein, bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde sei explizit um vertrauliche Behandlung der Informationen gebeten worden.
BVerwG: Geheimhaltungsbelange sind entscheidend
Das BVerwG gab den Eilanträgen nur teilweise statt. Grundlage sei der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG resultierende presserechtliche Auskunftsanspruch. Aus seiner Sicht musste angesichts des Gewichts der Pressefreiheit bei der Frage nach der Person des Beschwerdeführers sein Geheimhaltungsinteresse zurücktreten. Denn ein Journalist, der gerichtlich Auskünfte einer Behörde verhindern wolle, die sich auf seine berufliche Tätigkeit bezögen, sei hinsichtlich seiner Identität als Prozesspartei nur im geminderten Umfang schutzwürdig. Gleiches gelte für die Teilnahme an früheren Hintergrundgesprächen. Dem BVerwG zufolge steht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Prozessbevollmächtigten auch der Nennung ihrer Namen nicht entgegen. Die Zulässigkeit von Auskünften zu inhaltlichen Fragen sei aber für eine Abwägung im Eilverfahren zu komplex.