Eine Produktionsfirma stellt Fertigpackungen mit Würsten zur Abgabe an Endverbraucher her. Die Würste sind mit nicht essbaren Wursthüllen und Wurstclips umschlossen. Zum Verkauf werde die Wurst in eine Plastikschale gelegt und anschließend eingeschweißt.
Das Eichamt Nordrhein-Westfalen hatte bei zwei Stichproben im Jahr 2019 festgestellt, dass sich weniger Wurst in der Packung befand als auf der Verpackung angegeben. Die Hülle und die Abbinder für die Wurstenden waren bei der Füllmenge mit berechnet worden. Daraufhin untersagte das Eichamt der Produktionsfirma, Wurstverpackungen in den Verkehr zu bringen, bei denen nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips nicht austariert wurden. Die Produktionsfirma berief sich auf die bisherige Praxis und bezeichnete die Hülle und Klammern als "formgebende Elemente".
Die Klage der Produktionsfirma hatte das VG abgewiesen, das OVG hingegen hatte der Berufung des Unternehmens stattgegeben und die Verbotsverfügung aufgehoben. Nun war die Revision des Eichamtes gegen die Aufhebung der Verbotsverfügung erfolgreich (Urteil vom 06.05.2025 - 8 C 4.24)
Mengenangabe muss der Nettofüllmenge entsprechen
Das Eichamt durfte der Produktionsfirma das Inverkehrbringen der Wurstfertigpackungen untersagen, da diese nicht den gesetzlichen Anforderungen aus Mess- und Eichgesetz sowie der Fertigpackungsverordnung genügten, so die obersten Verwaltungsrichterinnen und -richter in Leipzig. Danach sei auf vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge anzugeben. Bei Fertigpackungen mit gleicher Mengenangabe müsse die Nettofüllmenge der enthaltenen Lebensmittel im Durchschnitt dieser Angabe entsprechen.
Entgegen dem Berufungsurteil ergebe sich auch keine Ausnahme aus der Fertigpackungsrichtlinie; spätere Spezialregelungen hätten Vorrang. Nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclips gehörten zur Verpackung, so das BVerwG. Ihr Gewicht dürfe bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden.